Leitungswasserschaden in der WEG: Der Ablauf für Verwalter von der Schadenmeldung bis zur Abrechnung – Versicherung, Selbstbehalt, Regress

Die WEG ist Versicherungsnehmerin, die Verwaltung reguliert – auch für Schäden im Sondereigentum. Der Ablauf vom Absperren bis zur Abrechnung mit Kostenzusage, Deckungszuordnung, Selbstbehalt nach BGH, Mietausfall und Regress.

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Ein Leitungswasserschaden im Mehrfamilienhaus landet in der Praxis nicht beim betroffenen Eigentümer, sondern bei der Verwaltung – und zwar mit drei Fragen gleichzeitig: Wer meldet an welche Versicherung, wer trägt den Selbstbehalt und wie werden Schäden abgewickelt, die im Sondereigentum liegen oder sich über mehrere Wohnungen ziehen? Dieser Beitrag richtet sich an WEG-Verwalter, Verwaltungsbeiräte und Hausverwaltungen, die im selben Haus auch Mietverwaltung führen. Er führt in der verbindlichen Reihenfolge vom Absperren bis zur Wiederherstellung und klärt an jeder Stelle die versicherungs- und WEG-rechtlichen Fragen, die dazwischen auftauchen – Kostenzusage, Deckungszuordnung, Selbstbehalt, Mietausfall, Duldung und Regress.

Die Sofortmaßnahmen aus Sicht der Bewohner haben wir im Ratgeber Wasserschaden in der Wohnung beschrieben. Hier geht es um den Prozess dahinter, den die Verwaltung führt. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wer Versicherungsnehmerin ist – und warum die Verwaltung reguliert

Die verbundene Wohngebäudeversicherung einer WEG schließt nicht der einzelne Eigentümer ab, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie ist Versicherungsnehmerin. Versichert ist das gesamte Gebäude – nach der Rechtsprechung des BGH ohne Unterscheidung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Die einzelnen Eigentümer sind mitversicherte Personen, sowohl für ihren Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum als auch für ihr Sondereigentum. Der BGH spricht von einer Versicherung für fremde Rechnung (Urteil vom 16.09.2016, V ZR 29/16).

Daraus folgt die Rollenverteilung im Schadenfall: Die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung, meldet den Schaden, führt die Korrespondenz mit dem Versicherer und nimmt die Entschädigung entgegen. Das gilt auch, wenn der Schaden ausschließlich im Sondereigentum liegt – etwa bei aufgequollenem Parkett in einer einzelnen Wohnung. Die Verwaltung darf die Regulierung nicht mit dem Hinweis „das ist Sondereigentum" an den Eigentümer zurückgeben. Sie muss die für das Sondereigentum gezahlte Versicherungsleistung nach dem genannten BGH-Urteil an den Eigentümer weiterleiten, dem der Schaden entstanden ist.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Absperren, Notabdichtung, Schadenmeldung und die erste Trocknung fallen regelmäßig darunter. Für größere Wiederherstellungsaufträge ist ein Beschluss der Eigentümer der sichere Weg.

Die Meldekette am Schadentag

Die Reihenfolge ist die Struktur, die der Versicherer später nachvollziehen will.

  1. Absperren. Strangabsperrung oder Hauptabsperrung schließen, betroffene Stromkreise abschalten lassen. Hausmeister oder Sanitärbetrieb beauftragen, wenn niemand vor Ort ist.
  2. Dokumentieren. Fotos und Videos mit Datum, Uhrzeit, Raum und Blickrichtung – bevor geräumt oder gewischt wird. Zählerstand Wasser notieren. Alle betroffenen Einheiten erfassen, nicht nur die Wohnung, in der der Schaden gemeldet wurde.
  3. Melden. Schadenanzeige an den Gebäudeversicherer nach § 30 VVG unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Viele Versicherer setzen dafür in ihren Bedingungen eine kurze Frist; die Schadennummer ist der Anker für alle weiteren Schritte. Parallel die betroffenen Eigentümer informieren, damit sie ihre Hausratversicherung einschalten können.
  4. Orten. Bei unklarer Ursache Leckageortung beauftragen – mit Rücksprache beim Versicherer, siehe nächster Abschnitt.
  5. Trocknen. Technische Trocknung einleiten, sobald die Ursache abgestellt und das Schadenbild dokumentiert ist. Keine Wiederherstellung auf feuchtem Untergrund.
  6. Freimessen. Abschluss der Trocknung durch Feuchtemessung mit Protokoll. Erst danach Böden, Putz und Anstriche beauftragen.
  7. Wiederherstellen. Instandsetzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum, Rechnungen getrennt nach Einheit, Abrechnung mit dem Versicherer.

Wer Ortung und Trocknung beauftragt, ohne den Versicherer einzubinden, trägt das Risiko, dass einzelne Positionen später nicht anerkannt werden.

Kostenzusage vor Beauftragung von Ortung und Trocknung

Die Leitungswasserversicherung deckt üblicherweise die Kosten der Ursachenfeststellung und der Trocknung, wenn ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt. Ob das der Fall ist, steht am Anfang aber noch nicht fest. Deshalb gehört vor die Beauftragung ein kurzer Kontakt mit dem Versicherer: Schadennummer, geplante Maßnahme, voraussichtlicher Umfang, Bitte um Freigabe. Viele Versicherer geben die Kostenzusage telefonisch oder per Mail, manche schicken einen Regulierer oder benennen die Firma selbst.

Zwei Punkte sollte die Verwaltung dabei festhalten. Erstens: Die Leckageortung ist eine Untersuchungsleistung – der Betrieb setzt Messverfahren ein und dokumentiert das Ergebnis, ein Ortungserfolg kann aber nicht garantiert werden. Zweitens: Die Schadenminderungspflicht nach § 82 VVG verlangt, dass die Gemeinschaft den Schaden nach Möglichkeit abwendet und mindert. Wer mit der Trocknung wartet, bis die schriftliche Zusage vorliegt, riskiert eine Ausweitung des Schadens, die der Versicherer als Obliegenheitsverletzung werten kann. Der übliche Weg: Trocknung sofort einleiten, Versicherer am selben Tag informieren.

Welche Verfahren bei der Ortung eingesetzt werden und was ein prüffähiger Bericht enthalten muss, steht im Ratgeber Leckageortung und Leckage-Bericht in der WEG. Für die Versicherung zählt vor allem, dass der Bericht die Ursache, den Austrittsort und die Zuordnung zu Gemeinschafts- oder Sondereigentum nachvollziehbar belegt.

Deckung nach Schadenobjekt: Gebäude, Hausrat, Haftpflicht

Drei Versicherungen können nebeneinander zuständig sein. Die Zuordnung richtet sich nicht nach dem Verursacher, sondern nach dem beschädigten Objekt.

  • Gebäudeversicherung der WEG: alles, was fest mit dem Gebäude verbunden ist – Leitungen, Estrich, Putz, Wandanstriche, fest verlegte Böden, Einbauten, die zum Gebäude gehören. Sie deckt Gemeinschafts- und Sondereigentum. Außerdem regelmäßig die Kosten der Ursachenfeststellung, der Trocknung, des Rückbaus und der Wiederherstellung sowie Aufräum- und Entsorgungskosten.
  • Hausratversicherung des Bewohners: bewegliche Sachen in der Wohnung – Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Kleidung. Sie meldet der Bewohner selbst, die Verwaltung liefert ihm Schadennummer und Dokumentation. Ohne Hausratversicherung bleibt der Bewohner auf diesen Schäden sitzen, sofern kein Dritter haftet.
  • Privathaftpflicht des Verursachers: greift, wenn eine Person den Schaden fahrlässig verursacht hat und Dritte geschädigt sind – etwa der Bewohner, dessen Waschmaschinenschlauch abgesprungen ist und der die Wohnung darunter geflutet hat.

Eine Einschränkung: Die Gebäudeversicherung deckt Leitungswasser, also Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren, Armaturen oder angeschlossenen Geräten austritt. Rückstau, Grundwasser oder Starkregen sind Elementarschäden und nur mit entsprechendem Baustein versichert. Diesen Fall behandelt der Ratgeber Wasser im Keller nach Unwetter. Die Ursache im Ortungsbericht sauber zu benennen, ist deshalb keine Formsache.

Selbstbehalt und Sondereigentum: die BGH-Entscheidung

Die längsten Diskussionen in Eigentümerversammlungen löst der Selbstbehalt aus. Viele Gemeinschaften vereinbaren einen Selbstbehalt je Schadenfall, um die Prämie zu senken. Liegt der Schaden dann in einer einzigen Wohnung, stellt sich die Frage, ob der betroffene Eigentümer diesen Betrag allein trägt.

Der BGH hat das mit Urteil vom 16.09.2022 (V ZR 69/21) entschieden: Der Selbstbehalt ist wie die Versicherungsprämie Teil der Gemeinschaftskosten und wird nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt – unabhängig davon, ob der Schaden am Gemeinschaftseigentum oder ausschließlich am Sondereigentum entstanden ist. Die Begründung: Die Entscheidung für einen Selbstbehalt ist eine Entscheidung der Gemeinschaft für eine günstigere Prämie; das damit verbundene Risiko trägt dann auch die Gemeinschaft. Ausnahmen kommen nur bei schwerwiegenden Gründen in Betracht, etwa deutlich unterschiedlichen Leitungsnetzen einzelner Gebäudeteile. Eine abweichende Verteilung kann die Gemeinschaft für die Zukunft durch Beschluss regeln; für bereits eingetretene Schäden gilt der bestehende Schlüssel.

Praktisch heißt das: Der Selbstbehalt wird nicht dem Eigentümer der geschädigten Wohnung in Rechnung gestellt, sondern über die Jahresabrechnung als Gemeinschaftskosten umgelegt. Die Verwaltung erhält die Entschädigung abzüglich Selbstbehalt und reicht den Anteil, der auf das Sondereigentum entfällt, an den betroffenen Eigentümer weiter.

Duldung, Ausgleich und Mietausfall

Trocknungsgeräte im Wohnzimmer, aufgestemmter Estrich, Kernbohrungen in der Dämmschicht – die Sanierung eines Leitungswasserschadens greift massiv in die Nutzung ein. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG muss jeder Eigentümer das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen dulden, die aus der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums folgen. Die Instandsetzung einer gemeinschaftlichen Steigleitung, die durch eine Wohnung führt, gehört dazu. Muss ein Eigentümer eine Einwirkung hinnehmen, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er nach § 14 Abs. 3 WEG einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Typischer Fall: Eine Wohnung ist wochenlang unbewohnbar, weil der Estrich für die Reparatur einer Gemeinschaftsleitung geöffnet wird.

Für vermietete Einheiten kommt das Mietrecht dazu. Ist die Wohnung während der Trocknung nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar, mindert sich die Miete nach § 536 BGB kraft Gesetzes. Der Vermieter kann das nicht verhindern, er kann sich aber absichern: Die meisten Wohngebäudeversicherungen enthalten eine Mietausfalldeckung, die den berechtigten Mietausfall bis zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit ersetzt – nach den gängigen Bedingungen begrenzt auf zwölf Monate, in manchen Tarifen länger. Die Verwaltung meldet diese Position gleich mit an und weist den Vermieter darauf hin, Minderung und Zeiträume zu dokumentieren.

Regress gegen den Verursacher

Hat eine Person den Schaden verursacht, geht der Ersatzanspruch der Gemeinschaft nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Versicherer entscheidet dann selbst, ob er beim Verursacher Regress nimmt. Die Gemeinschaft muss diesen Anspruch nach § 86 Abs. 2 VVG wahren – also nicht auf Ansprüche verzichten, Fristen beachten und bei der Durchsetzung mitwirken.

In der Praxis ist der Regress enger, als viele erwarten. Gegen Mieter, die den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht haben, verzichtet der Gebäudeversicherer nach der Rechtsprechung des BGH auf den Regress (Urteil vom 13.09.2006, IV ZR 273/05); der Regress bleibt bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Gegen die mitversicherten Eigentümer selbst kommt ein Regress des Gebäudeversicherers in der Regel nicht in Betracht, weil sie versicherte Personen sind und keine Dritten. Für die Verwaltung bleibt damit vor allem eine Aufgabe: den Sachverhalt im Ortungsbericht und in der Dokumentation festzuhalten, ohne selbst eine rechtliche Bewertung abzugeben. Die Schuldfrage klären Versicherer und Gerichte – nicht die Schadenmeldung.

Typische Kürzungsgründe des Versicherers

Vier Gründe für Kürzungen oder Ablehnungen tauchen in der Praxis immer wieder auf.

  • Allmähliche Durchfeuchtung: Versichert ist der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser. Schäden, die über Monate durch eine undichte Silikonfuge, eine schadhafte Duschabdichtung oder eine tropfende Verschraubung entstanden sind, werden von vielen Versicherern als nicht versicherter Verschleiß oder als Allmählichkeitsschaden eingeordnet. Schwammschäden sind in vielen Bedingungswerken ausdrücklich ausgeschlossen. Hier entscheidet die genaue Formulierung im Ortungsbericht mit.
  • Verletzte Obliegenheiten: Nicht abgesperrte Leitungen in leerstehenden Einheiten, fehlende Frostsicherung, unterlassene Kontrollen. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nach § 28 Abs. 2 VVG im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, bei Vorsatz ist er leistungsfrei.
  • Verspätete Meldung: Wer den Schaden erst nach Wochen anzeigt, verletzt die Anzeigepflicht nach § 30 VVG. Eine Kürzung setzt allerdings voraus, dass die Verspätung für die Feststellung des Schadens oder seines Umfangs ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG). Trotzdem: melden, sobald der Schaden bekannt ist, auch wenn die Ursache noch unklar ist.
  • Eigenreparatur vor Besichtigung: Wird die schadhafte Leitung getauscht und entsorgt, bevor der Versicherer sie besichtigen konnte, fehlt der Nachweis der Ursache. Die ausgebauten Teile aufbewahren, das Schadenbild fotografieren und erst nach Freigabe wiederherstellen.

Ausschließen lassen sich diese Risiken nicht, kleinhalten schon – mit einer Dokumentation, die vom ersten Tag an vollständig ist. Was sie enthalten muss, beschreibt die Leistungsseite Schadensanierung im Abschnitt zur Dokumentation für die Versicherung.

Sonderfall: Wasser durch mehrere Einheiten

Ein Rohrbruch im vierten Obergeschoss macht selten an der Wohnungsdecke halt. Läuft das Wasser durch mehrere übereinanderliegende Wohnungen, vervielfachen sich Abstimmungsaufwand und Fehlerquellen. Drei Regeln haben sich bewährt.

Alle betroffenen Wohnungen am selben Tag begehen. Wer die Einheiten über mehrere Tage nacheinander aufnimmt, bekommt Schadenbilder, die sich nicht mehr vergleichen lassen: Oben ist schon getrocknet, unten zeigt sich der Schaden erst. Ein Begehungstermin von oben nach unten, mit Feuchtemessung in jedem Raum, ergibt ein Bild, das der Versicherer nachvollziehen kann.

Je Einheit getrennt dokumentieren. Ein Protokoll pro Wohnung mit Raumliste, Messwerten, Fotos und Zuordnung zu Gemeinschafts- und Sondereigentum. Das erleichtert die Aufteilung der Entschädigung, die Weiterleitung an die Eigentümer und die Abrechnung mit den Hausratversicherern. Auch die Trocknung läuft je Einheit mit eigenem Verlaufsprotokoll, weil die Trocknungszeiten unterschiedlich ausfallen.

Ein Informationsschreiben an alle Bewohner. Was passiert ist, wer die Ansprechpartner sind, welche Geräte wie lange laufen, wer die Stromkosten der Trocknung trägt, was mit dem Hausrat zu tun ist. Ein Schreiben an alle verhindert, dass jeder Bewohner einzeln anruft und unterschiedliche Auskünfte bekommt. Der Hinweis auf die Hausratversicherung gehört hinein, ebenso der Hinweis, dass Schäden am Sondereigentum über die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft laufen.

Was Handwertig dazu leistet

Die Handwertig GmbH aus Stockach ist Maler- und Sanitärmeisterbetrieb und übernimmt für Verwaltungen im Landkreis Konstanz und im Hegau die handwerkliche Seite des Ablaufs: Leckageortung, Bautrocknung und Wiederherstellung aus einer Hand. Die Ortung ist eine Untersuchungsleistung mit prüffähigem Bericht; ein Ortungserfolg kann nicht garantiert werden. Die Trocknung wird mit Verlaufsprotokoll, Messwerten und Freimessung dokumentiert. Alle Nachweise sind so aufgebaut, dass die Verwaltung sie unverändert an den Versicherer weiterreichen kann – die Regulierung selbst führt die Verwaltung. Wir sind werktags erreichbar; was wir für Eigentümergemeinschaften über den Schadenfall hinaus leisten, steht auf der entsprechenden Seite.

Häufige Fragen

Wer meldet einen Leitungswasserschaden in der WEG an die Versicherung?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung; die Verwaltung meldet den Schaden und führt die Regulierung. Das gilt auch für versicherte Schäden im Sondereigentum – die dafür gezahlte Entschädigung reicht die Verwaltung an den betroffenen Eigentümer weiter.

Wer trägt den Selbstbehalt der Gebäudeversicherung bei einem Schaden im Sondereigentum?

Nach dem BGH-Urteil vom 16.09.2022 (V ZR 69/21) tragen alle Eigentümer den Selbstbehalt gemeinsam nach Miteigentumsanteilen, auch wenn der Schaden ausschließlich im Sondereigentum liegt. Die Gemeinschaft kann für künftige Fälle per Beschluss eine andere Verteilung festlegen.

Gebäudeversicherung oder Hausrat – welche Versicherung zahlt was?

Die Gebäudeversicherung der WEG ersetzt Schäden an allem, was fest mit dem Gebäude verbunden ist, samt Ortung, Trocknung und Wiederherstellung. Bewegliche Sachen wie Möbel und Geräte fallen in die Hausratversicherung des Bewohners; fremde Schäden durch einen Verursacher deckt dessen Privathaftpflicht.

Darf die Verwaltung Trocknung und Leckageortung ohne Kostenzusage beauftragen?

Absperren und erste Trocknung sind Schadenminderung nach § 82 VVG und sollten nicht auf eine schriftliche Zusage warten. Ortung und weitere Maßnahmen stimmt die Verwaltung am selben Tag mit dem Versicherer ab, damit die Positionen später anerkannt werden.

Zahlt die Versicherung den Mietausfall nach einem Wasserschaden?

Nur wenn die Gebäudeversicherung eine Mietausfalldeckung enthält. Diese ersetzt den berechtigten Mietausfall bis zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit, nach gängigen Bedingungen bis zu zwölf Monate; die Mietminderung nach § 536 BGB tritt unabhängig davon kraft Gesetzes ein.

Was tun, wenn Wasser durch mehrere Wohnungen gelaufen ist?

Alle betroffenen Einheiten am selben Tag von oben nach unten begehen, je Wohnung ein eigenes Protokoll mit Messwerten und Fotos anlegen und alle Bewohner mit einem Informationsschreiben versorgen. So bleiben die Schadenbilder vergleichbar und die Entschädigung lässt sich je Einheit zuordnen.

Autor: Bernd Gundlach, Geschäftsführer der Handwertig GmbH

Fachliche Verantwortung: SHK-Meister des Betriebs (Leckageortung und Bautrocknung)

Veröffentlicht: 05.09.2026

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