Videosprechanlage im Mehrfamilienhaus: Welchen Beschluss die Eigentümergemeinschaft braucht und wo der Datenschutz die Grenze zieht
Eine Klingelanlage mit Bild ist schnell bestellt und im Mehrfamilienhaus trotzdem keine einfache Sache: Sie gehört der Gemeinschaft, sie erfasst Besucher und Nachbarn und fällt damit aus der Haushaltsausnahme heraus. Der Beitrag ordnet Beschluss, Datenschutz und Bestandstechnik.
Welcher Beschluss für den Austausch gebraucht wird
Die Klingel- und Sprechanlage sitzt am gemeinschaftlichen Hauseingang und wird deshalb regelmäßig dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet; maßgeblich ist im Einzelfall die Teilungserklärung. Über den Austausch entscheidet damit in aller Regel die Gemeinschaft, nicht die einzelne Eigentümerin und nicht der Mieter.
Danach zählt für die Tagesordnung nur eine Unterscheidung: Wird eine defekte Anlage durch heute übliche Technik ersetzt, liegt das nahe bei der Erhaltung. Kommt die Bildfunktion zu einer funktionierenden Anlage hinzu, liegt eine bauliche Veränderung näher, über die die Versammlung eigens beschließt – über die Ausführung ebenso wie über die Kosten. Ob eine Videosprechanlage zusätzlich unter den Anspruch auf Einbruchsschutz fällt, den das Wohnungseigentumsgesetz dem einzelnen Eigentümer gibt, ist nicht abschließend geklärt.
Die Systematik dahinter führen wir hier nicht aus: welches Bauteil welchen Beschluss braucht, steht in einem eigenen Beitrag, und wer davor Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sauber auseinanderhalten möchte, findet dort die Grundlagen.
Warum die Haushaltsausnahme am Mehrfamilienhaus nicht greift
Das Datenschutzrecht kennt eine Ausnahme für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Sie gilt allerdings nur für natürliche Personen und nur, solange die Kamera weder öffentlichen Grund noch fremde Bereiche erfasst; nimmt eine Türkamera auch den Gehweg vor dem Haus mit auf, greift sie schon am freistehenden Einfamilienhaus nicht mehr. Der Europäische Gerichtshof hat das für eine Hauskamera entschieden, die den Gehweg mit erfasste, und die baden-württembergische Aufsicht führt genau diesen Fall in ihrer Orientierungshilfe als Gegenbeispiel.
Am gemeinschaftlichen Hauseingang eines Mehrfamilienhauses kommt beides zusammen. Die Anlage betreibt dort die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – keine natürliche Person, die persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt –, und im Erfassungsbereich stehen Besucher anderer Parteien, Zustellerinnen und Zusteller, Handwerker, Nachbarn und die Mieter der übrigen Einheiten. Damit gilt das Datenschutzrecht in vollem Umfang.
Darauf, ob etwas aufgezeichnet wird, kommt es dabei nicht an. Auch die reine Übertragung eines Livebildes ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Verzicht auf Speicherung hält den Eingriff klein – er lässt ihn nicht entfallen. Genau dort setzen die technischen Bedingungen an, die die Aufsichtsbehörden für Tür- und Klingelkameras formuliert haben.
Wer für die Anlage datenschutzrechtlich verantwortlich ist
Wo das Datenschutzrecht gilt, gibt es einen Verantwortlichen. Bei einer Anlage, die die Gemeinschaft beschließt, bezahlt und betreibt, ist das regelmäßig die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – nicht die Verwalterin persönlich, nicht der Beirat und nicht der Betrieb, der die Anlage geliefert hat. Je nach Ausgestaltung kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit der Verwaltung oder einem Dienstleister hinzutreten; das ist eine Frage des Einzelfalls.
Praktisch folgt daraus dreierlei. Erstens gibt es eine Adresse, an die sich betroffene Personen wenden: Wer sich über die Kamera an der Haustür beschwert, wer wissen will, was mit dem Bild geschieht, oder wer Auskunft verlangt, schreibt an die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung. Zweitens bleibt die Bewertung der Anlage ihre Aufgabe – ein Angebot, das die Zulässigkeit zusichert, nimmt sie ihr nicht ab. Drittens endet die Verantwortung nicht mit der Abnahme: Wird die Anlage später um eine Funktion erweitert, ändert sich die Verarbeitung und damit die Grundlage, auf der beschlossen wurde.
Für die Versammlung heißt das vor allem eines: Wer zuständig ist, wenn sich jemand beschwert, sollte vor der Bestellung geklärt sein und nicht danach. Zwei Sätze im Protokoll ersparen später eine Diskussion, die sonst zwischen Verwaltung, Beirat und Lieferant hin und her läuft.
Die vier Bedingungen, unter denen die Bildfunktion trägt
Die Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg hat für Tür- und Klingelkameras vier Bedingungen benannt – formuliert für Anlagen, die auch den öffentlichen Raum vor dem Haus erfassen, und damit für den Regelfall einer Haustür zur Straße. Sie sind der Maßstab, den eine Gemeinschaft an ein vorliegendes Angebot anlegen kann, weil sie sich in einer Leistungsbeschreibung nachlesen lassen.
- Bild erst nach dem Klingeln. Die Übertragung startet mit dem Tastendruck. Am Gerät heißt das: Die Kamera hat keinen eigenen Auslöser, sondern hängt am Klingelsignal. In der Leistungsbeschreibung steht dann nichts von Bewegungserkennung, Zeitplan oder Dauerbild – und steht es doch dort, ist das die erste Frage an den Anbieter.
- Keine dauerhafte Speicherung. Das Bild wird gezeigt, nicht abgelegt. In der Beschreibung tauchen dann weder Speicherkarte noch Archiv im Netz noch ein Ereignisprotokoll mit Bildern auf. Auch ein Standbild, das die Anlage für verpasste Rufe vorhält, ist eine Speicherung – gerade dieser Punkt steht in Prospekten meist als Komfortmerkmal.
- Nicht mehr als ein Blick durch den Türspion. Der Ausschnitt zeigt die Person vor der Tür, nicht den halben Vorplatz, nicht den Gehweg und nicht die Fenster gegenüber. Weitwinkel und schwenkbare Optik gehören an dieser Stelle geprüft; wo der Bildwinkel zu groß ausfällt, hilft ein anderer Montageort mehr als jede spätere Einstellung.
- Automatische Unterbrechung nach wenigen Sekunden. Die Übertragung endet von selbst, auch wenn niemand abnimmt. Das ist die Bedingung, die am seltensten ausdrücklich beschrieben wird – sie lohnt die schriftliche Nachfrage.
Ein Punkt wiegt schwerer als die vier einzeln: Reicht der Blick der Kamera in den öffentlichen Raum – auf Gehweg oder Straße –, muss eine dauerhafte, anlasslose Übertragung technisch ausgeschlossen sein. Ein Menüpunkt, den man abschalten kann und der sich mit dem nächsten Software-Stand wieder einschalten lässt, erfüllt das nicht. Die Frage an den Anbieter lautet deshalb nicht, ob sich die Funktion deaktivieren lässt, sondern ob das Gerät sie überhaupt hat.
Drei Funktionen, die eine Anlage aus dem Rahmen tragen
Die Gegenprobe am vorliegenden Angebot ist schnell gemacht. Drei Funktionen führen eine Türstation aus dem beschriebenen Rahmen heraus, und alle drei stehen in Produktbeschreibungen meist als Vorzug.
- Auslösung durch Bewegung. Ein Bewegungsmelder, der die Kamera startet, macht aus der Klingel eine Beobachtung des Eingangsbereichs.
- Aktivierung von außerhalb. Wer die Kamera manuell oder aus einer Anwendung heraus einschalten kann, sieht nach, ohne dass jemand geklingelt hat.
- Bildspeicher und Vorlauf-Aufzeichnung. Geräte, die schon Sekunden vor dem Klingeln mitschneiden, halten Bilder vor – damit ist der Verzicht auf Speicherung dahin.
Kombigeräte, die zugleich Überwachungskamera und Klingelkamera sein wollen und dabei den öffentlichen Raum erfassen, erfüllen die Anforderungen in aller Regel nicht. Für die Versammlung ist das eine gute Nachricht: Die Prüfung des Angebots verlangt keine Rechtskenntnis, sondern den Blick in das Funktionsblatt.
Für die Vorbereitung der Versammlung genügen drei Fragen an den Anbieter, am besten schriftlich: Wodurch wird die Bildübertragung ausgelöst, wo und wie lange liegen Bilddaten, und lässt sich die Übertragung von außen anstoßen. Liegen die Antworten schriftlich vor, liegen sie später bei den Beschlussunterlagen – das erspart der Verwaltung die Rekonstruktion aus Prospekten.
Die Weiterleitung auf das Mobiltelefon: der strittige Punkt
Fast jedes Angebot enthält heute die Weiterleitung des Türrufs samt Bild auf die Mobiltelefone der Bewohner. Sie ist der Punkt, an dem die Aufsichtsbehörden auseinandergehen: Eine Aufsichtsbehörde schließt die Übertragung des Livebildes über das Internet ausdrücklich aus; andere stellen darauf ab, ob die Übertragung an das Klingelereignis gebunden bleibt und dort endet. Die baden-württembergische Aufsicht, die für Anlagen im Landkreis Konstanz zuständig ist, führt diesen Punkt in ihren vier Bedingungen nicht auf.
Für eine Gemeinschaft folgt daraus keine Verbotsempfehlung, sondern ein Verfahrensrat. Wer die Weiterleitung will, sollte sie ausdrücklich beschließen, statt sie stillschweigend mitzukaufen, und sie im Beschluss auf das Klingelereignis begrenzen. Wir bereiten solche Anlagen baulich mit vor und sagen das offen dazu – umso deutlicher: Die Begründungslast für die Weiterleitung trägt, wer sie haben will. Was ausdrücklich beschlossen ist, lässt sich später begründen; was im Lieferumfang unterging, wird in der nächsten Versammlung einzeln streitig.
Im selbst bewohnten Haus mit einem einzigen Haushalt stellt sich die Frage anders. Dieser Beitrag behandelt allein die Anlage am gemeinschaftlichen Eingang eines Mehrparteienhauses und dort allein die Bildfunktion der Sprechanlage.
Was in den Beschluss gehört
Ein Beschluss, der nur den Einbau einer Videosprechanlage nennt, verlagert jede offene Frage in die Zeit nach der Bestellung. Welche Punkte die Verwaltung dafür in den Antrag aufnimmt, entscheidet sie. Aus der Technik und aus den Anforderungen der Aufsichtsbehörden ergeben sich diese:
- Zweck der Anlage und der Bildfunktion,
- Bildausschnitt und Blickrichtung der Türstation,
- Auslösung ausschließlich durch das Klingeln,
- Verzicht auf Speicherung und automatische Unterbrechung der Übertragung,
- wer das Bild sehen darf und auf welchen Geräten,
- der Hinweis an der Türstation,
- die Regel, dass jede spätere Funktionserweiterung einen neuen Beschluss braucht.
Einen ausformulierten Musterbeschluss finden Sie hier bewusst nicht – den formuliert Ihre Verwaltung, gegebenenfalls mit ihrer Rechtsberatung. Nach dem Beschluss bleiben Pflichten, die beim Verantwortlichen liegen: die Aufnahme der Verarbeitung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), ein Transparenzhinweis für die Betroffenen und die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Ein gut sichtbarer Hinweis vor dem Erfassungsbereich, der den Verantwortlichen und den Zweck nennt, ist auch dann der sichere Weg, wenn die Anlage nichts aufzeichnet.
Was Mieterinnen und Mieter erfahren müssen
In vermieteten Einheiten kommt das Mietrecht hinzu. Der Einbau einer Videosprechanlage kann eine Modernisierungsmaßnahme sein, die anzukündigen und vom Mieter zu dulden ist (§§ 555b bis 555d BGB); ob das im Einzelfall trägt und welche Fristen gelten, hängt von der Maßnahme und der Wohnung ab und gehört zur Prüfung der vermietenden Eigentümerin.
Unabhängig davon lohnt die frühe Information. Sonst erfahren Mieterinnen und Mieter von der Kamera am Tag der Montage, und die erste Rückfrage ist regelmäßig dieselbe: Wer sieht das Bild, und wie lange. Wer die Antwort schon vorliegen hat, weil sie im Beschluss steht, führt darüber ein kurzes Gespräch statt einer langen Auseinandersetzung.
Zwei Punkte kommen erfahrungsgemäß hinzu. Der erste betrifft die Namensschilder: Wer sie von der Klingelplatte auf eine Anzeige verlagert, sollte vorher klären, wie Mieterwechsel gepflegt werden und wer das übernimmt. Der zweite betrifft die Innenstation – sie braucht in der Wohnung einen Platz, eine Leitung und einen kurzen Zutritt für die Montage. Beides gehört in dieselbe Ankündigung wie die Maßnahme selbst.
Was die vorhandene Klingelleitung hergibt
Vor jeder Produktentscheidung steht die Frage, was das Haus trägt. Grob gibt es zwei Wege. Bussysteme kommen häufig mit zwei Adern aus und nutzen die vorhandene Klingelleitung weiter; netzwerkbasierte Anlagen brauchen ein Datenkabel bis in jede Wohnung. Der zweite Weg ist der aufwendigere, legt aber zugleich die Grundlage für eine strukturierte Verkabelung bis in jede Wohnung.
Ob die Bestandsleitung reicht, entscheidet nicht der Katalog, sondern der Blick in die vorhandene Installation: Aderzahl, Zustand, freier Platz. Diese Beurteilung trifft der Elektro-Fachpartner, nicht wir. Steht ohnehin eine neue Leitung an, lohnt der Blick auf den Zeitplan – wird im Haus in absehbarer Zeit gearbeitet, ist ein Anlass günstiger als zwei. Welchen Weg eine neue Leitung durch das Haus nimmt, behandeln wir gesondert.
Nicht zu vergessen ist die Tür selbst. Ein elektrischer Türöffner verlangt ein passendes Schließblech, einen Kabelübergang in Zarge oder Türblatt und eine Zarge, die das trägt; bei alten Haustüren ist das häufiger der eigentliche Aufwand als die Sprechanlage. Wo zusätzlich ein Türschließer sitzt, gehört das Zusammenspiel von Öffner, Schließer und Schließblech vor der Bestellung geklärt.
Drei Bauteile gehen in der Planung regelmäßig unter: die Türstation mit Wetterschutz und einer Bedienhöhe, die auch im Sitzen erreichbar ist – üblich sind rund 85 Zentimeter, dazu eine Rückmeldung, die man sieht und hört –, die Innenstationen in jeder Wohnung samt tragfähigem Untergrund und das Netzteil mit dem Platz, den es im Verteiler braucht. Wie sich Türkommunikation und Video-Gegensprechen in eine größere Haustechnik einfügen, beschreibt unsere Leistungsseite.
Was Handwertig dazu leistet
Wir bereiten die Entscheidung vor und führen die baulichen Arbeiten aus. Konkret: Bestandsaufnahme am Hauseingang und entlang der geplanten Trasse – Verlauf, Zugänglichkeit, Wandaufbau, Platz im Verteiler –, Aufbereitung der Entscheidungsgrundlage für die Eigentümerversammlung, Koordination der Gewerke und die Bauleistungen drumherum: Schlitze und Aussparungen in nichttragenden Bauteilen, Putz- und Malerarbeiten, Trockenbau, Schließblech und Türanschluss, Wiederherstellung nach der Montage. Öffnungen in tragenden Bauteilen führen wir nur mit der Freigabe eines Tragwerksplaners aus. Am Ende steht die Übergabe der Unterlagen an die Verwaltung.
Meisterpflichtige Elektroarbeiten übernehmen ausgewählte, in der Handwertig-Bauleitung geführte Fachpartner in eigener fachlicher Verantwortung; wir beauftragen und koordinieren sie und verantworten die Gesamtleistung gegenüber Ihnen. Das gilt für die Beurteilung der vorhandenen Leitung ebenso wie für Anschluss und Prüfung der Anlage. Wie wir Elektroarbeiten über eingetragene Fachpartner einbinden, steht auf der Leistungsseite; die laufenden Kleinreparaturen an Klingel, Taster und Türöffner laufen über die technische Objektbetreuung. Der Ersatz der ganzen Anlage ist das nicht mehr – er braucht den Beschluss der Gemeinschaft. Den elektrischen Teil übernimmt in beiden Fällen der Fachpartner.
Welche Geräte die Auslösung technisch auf das Klingelereignis begrenzen, sagen wir Ihnen vor der Bestellung; die datenschutzrechtliche Bewertung bleibt bei der Gemeinschaft. Beschlussfassung, Kostenverteilung und Rechtsfragen bleiben bei Ihrer Verwaltung – wir liefern die technische Grundlage. Eine Begehung mit handwerklicher Einschätzung kostet 100 Euro zzgl. MwSt., 119 Euro brutto, und wird bei Auftrag vollständig angerechnet; ein Sachverständigengutachten ist sie nicht.
Häufige Fragen
Gilt der Datenschutz auch, wenn die Anlage kein Bild speichert?
Ja. Sobald eine Kamera an der Haustür Besucher, Zusteller und Nachbarn erfasst, verarbeitet sie personenbezogene Daten. Die Ausnahme für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten trägt im Mehrfamilienhaus nicht, weil sie nur natürlichen Personen offensteht und der gemeinschaftliche Eingang Menschen außerhalb des eigenen Haushalts mit ins Bild nimmt. Ohne Speicherung bleibt der Eingriff gering, und genau darauf zielen die technischen Bedingungen, die die Aufsichtsbehörden nennen.
Welche Einstellungen machen die Bildfunktion an der Haustür unkritisch?
Die Aufsicht in Baden-Württemberg nennt vier Bedingungen: Das Bild wird erst nach dem Klingeln übertragen, es wird nicht dauerhaft gespeichert, der Ausschnitt zeigt nicht mehr als ein Blick durch den Türspion, und die Übertragung bricht nach wenigen Sekunden von selbst ab. Eine dauerhafte, anlasslose Übertragung des öffentlichen Raums muss technisch ausgeschlossen sein, nicht nur abgeschaltet.
Darf das Türbild auf die Mobiltelefone der Bewohner weitergeleitet werden?
Darüber urteilen die Aufsichtsbehörden nicht einheitlich: Eine schließt die Übertragung des Livebildes über das Internet ausdrücklich aus, andere stellen darauf ab, ob die Übertragung an das Klingelereignis gebunden bleibt und dort von selbst endet. Wer die Weiterleitung will, sollte sie deshalb in der Eigentümerversammlung ausdrücklich beschließen und auf das Klingelereignis begrenzen, statt sie stillschweigend mitzukaufen. Welche Geräte die Auslösung technisch auf das Klingelereignis begrenzen, sagen wir Ihnen vor der Bestellung; die datenschutzrechtliche Bewertung trifft die Gemeinschaft als Verantwortliche, im Zweifel mit ihrem Datenschutzbeauftragten.
Wer entscheidet über den Austausch der Klingelanlage im Mehrfamilienhaus?
In aller Regel die Eigentümergemeinschaft, weil die Anlage am gemeinschaftlichen Hauseingang sitzt; die Teilungserklärung geht der Faustregel aber vor. Welches Bauteil welchen Beschluss braucht und wo die Grenze zwischen Erhaltung und baulicher Veränderung verläuft, ordnen wir in einem eigenen Beitrag.
Reicht die vorhandene Klingelleitung für eine Anlage mit Bild?
Oft ja. Viele Bussysteme kommen mit zwei Adern aus und nutzen die Bestandsleitung weiter; netzwerkbasierte Anlagen brauchen dagegen ein Datenkabel bis zu jeder Wohnung. Ob die vorhandene Leitung trägt, beurteilt der Elektro-Fachpartner anhand von Aderzahl, Zustand und freiem Platz; die baulichen Arbeiten koordinieren wir.
Muss an der Türstation ein Hinweis auf die Kamera stehen?
Ein gut sichtbarer Hinweis vor dem Erfassungsbereich ist der sichere Weg, und mehrere Aufsichtsbehörden verlangen ihn ausdrücklich. Ob er bei einer Anlage ganz ohne Aufzeichnung zwingend ist, wird uneinheitlich beurteilt. Für die Gemeinschaft ist der Aufwand gering: Der Hinweis nennt den Verantwortlichen und den Zweck und nimmt Rückfragen in der Versammlung vorweg.
Quellen und Stand
Dieser Beitrag beruht auf unserer eigenen Recherche der Gesetzeslage mit Stand September 2026. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung – im Zweifel hilft eine rechtliche Beratung oder eine Energieberatung weiter. Quellen:
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), konsolidierte Fassung
- EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Rechtssache C-212/13 (Ryneš)
- LfDI Baden-Württemberg, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen
- LDI Nordrhein-Westfalen, Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Videoüberwachung im privaten Bereich
- Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Datenschutz bei Klingelkameras und Türspionen
- Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte
- § 9a WEG — Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 19 WEG — ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung
- § 20 WEG — bauliche Veränderungen
- § 555b BGB — Modernisierungsmaßnahmen
- § 555c BGB — Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 555d BGB — Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
Autor: Bernd Gundlach, Geschäftsführer der Handwertig GmbH
Fachliche Verantwortung: Smart-Home-Team des Betriebs (Loxone Silver Partner); Elektroarbeiten führen eingetragene Elektro-Fachpartner aus
Veröffentlicht: 06.09.2026
Rechtliche Angaben beruhen auf eigener Recherche der Gesetzeslage (Stand: September 2026) und sind keine Rechtsberatung.
Unser Einzugsgebiet:
Konstanz Radolfzell Singen Stockach Allensbach Engen + 35 km Umkreis