Rauchwarnmelder im Mehrfamilienhaus: Wer baut ein, wer prüft jährlich – und warum die Gemeinschaft die Prüfung an sich zieht
In Baden-Württemberg liegt die Betriebsbereitschaft des Rauchwarnmelders beim Bewohner. Im Mehrfamilienhaus entsteht daraus weder ein einheitlicher Gerätestand noch ein Nachweis. Dieser Beitrag ordnet Einbau, jährliche Prüfung, Protokoll und Umlage.
In vielen Mehrfamilienhäusern hängen die Rauchwarnmelder seit über zehn Jahren an der Decke. Wer sie damals angebracht hat, lässt sich meist noch rekonstruieren. Wann sie zuletzt geprüft wurden, welcher Jahrgang in welcher Wohnung sitzt und wer für die Prüfung eigentlich zuständig ist, weiß dagegen häufig niemand. Die Frage taucht selten aus dem Nichts auf: Sie kommt in der Eigentümerversammlung, beim Mieterwechsel, in einer Rückfrage des Versicherers oder bei der Vorbereitung der Jahresabrechnung.
Dass Rauchwarnmelder Pflicht sind, ist dabei nie das Problem. Das Problem ist die Zuständigkeitskette: Wer schuldet den Einbau, wer die jährliche Prüfung, wer den Nachweis – und welcher Teil davon darf in die Betriebskostenabrechnung. Baden-Württemberg beantwortet die mittlere Frage anders, als es bundesweit verbreitete Ratgeber tun. Dieser Beitrag ordnet die Zuständigkeiten für ein Mehrfamilienhaus im Landkreis Konstanz, erklärt, warum viele Gemeinschaften die Prüfung dennoch geschlossen organisieren, und beschreibt, wie sich Prüfung und Nachweis mit vertretbarem Aufwand einrichten lassen.
Was die Landesbauordnung in Baden-Württemberg verlangt
Der Pflichtumfang ist knapp beschrieben. Auszustatten sind Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie die Rettungswege dieser Räume innerhalb derselben Nutzungseinheit – jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder. In der Praxis eines Mehrfamilienhauses sind das Schlafzimmer, Kinderzimmer und Gästezimmer sowie der Flur, über den diese Räume ins Freie führen. Die Melder müssen so eingebaut oder angebracht sein, dass Brandrauch früh erkannt und gemeldet wird.
Zum Einbau verpflichtet ist im Neubau der Bauherr, bei bestehenden Nutzungseinheiten der Eigentümer. Die Übergangsfrist für den Bestand ist am 31. Dezember 2014 abgelaufen; die Ausstattungspflicht gilt seither uneingeschränkt. In der Wohnungseigentumsanlage trifft sie baurechtlich den einzelnen Wohnungseigentümer für seinen Bereich, nicht die Gemeinschaft – das ist der Ausgangspunkt für alles, was danach kommt.
Eine Randnotiz, die im Alltag Zeit kostet: Die Regelung steht heute in § 15 Absatz 9 der Landesbauordnung. Bis zur Reform der Landesbauordnung, die im Juni 2025 in Kraft getreten ist, war es Absatz 7. Ein großer Teil der frei zugänglichen Fundstellen zitiert weiterhin die alte Nummer. Wer in einer Beschlussvorlage oder einem Mieteranschreiben auf die Vorschrift verweist, sollte die aktuelle Fassung nachschlagen.
Die Betriebsbereitschaft liegt beim unmittelbaren Besitzer
Hier weicht Baden-Württemberg von dem ab, was viele überregionale Darstellungen schreiben. Das Gesetz weist die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft den unmittelbaren Besitzern zu. In einer vermieteten Wohnung ist das der Mieter, nicht der Eigentümer und nicht die Verwaltung. Gemeint ist der laufende Betrieb: die Prüftaste betätigen, auf das Signal einer erschöpften Batterie reagieren, den Melder freihalten, einen Defekt melden.
Diese Zuweisung ist öffentliches Baurecht. Sie sagt nichts darüber, wie sich Vermieter und Mieter untereinander auseinanderzusetzen haben – die mietvertragliche Erhaltungspflicht bleibt davon unberührt, und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung trennt beide Ebenen ausdrücklich. Wer aus dem Satz schließt, nach dem Einbau treffe ihn als Eigentümer nichts mehr, liest ihn zu weit; was im Einzelfall folgt, gehört in die rechtliche Prüfung.
Für ein einzelnes vermietetes Reihenhaus ist die Zuweisung eine schlanke Lösung. Im Mehrfamilienhaus mit zwölf oder zwanzig Einheiten führt sie zu einem Zustand, den kaum eine Verwaltung so wollte: Der Verpflichtete wechselt mit jedem Einzug. Es entsteht kein einheitlicher Gerätestand, kein gemeinsamer Prüfrhythmus und vor allem nichts, was sich später als Nachweis vorlegen ließe. Genau das fehlt in vielen Objekten – ein Nachweis, der bei der nächsten Begehung und gegenüber dem Versicherer trägt.
Zwei Wege führen aus dieser Lage heraus: die ausdrückliche Regelung im Mietverhältnis und der Beschluss der Gemeinschaft über eine einheitliche Prüfung. Eine Möglichkeit, die Betriebsbereitschaftspflicht durch einseitige Erklärung des Eigentümers an sich zu ziehen, sieht der geltende Wortlaut nicht mehr vor. Welche Formulierung ein Mietvertrag braucht, gehört in die rechtliche Prüfung; pauschale Musterklauseln aus dem Netz tragen hier selten.
Praktisch hilfreich ist ein dritter Punkt, der keinen zusätzlichen Termin erfordert: Der Mieterwechsel ist der naheliegende Zeitpunkt für Prüfung, Protokoll und gegebenenfalls Austausch. Die Wohnung ist ohnehin zugänglich, ein Termin steht ohnehin an. Wer die Melder in die Wohnungsübergabe aufnimmt, hält den Gerätestand einer Einheit ohne zweite Zutrittsaktion aktuell.
Warum Gemeinschaften die Prüfung trotzdem an sich ziehen
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht ein Beschluss, mit dem die Gemeinschaft auf Grundlage der landesrechtlichen Ausstattungspflicht den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle in allen Wohnungen einem Fachunternehmen überträgt, regelmäßig der ordnungsmäßigen Verwaltung – auch dann, wenn einzelne Eigentümer bereits eigene Geräte angebracht haben. Begründet wird das damit, dass Melder nicht nur den einzelnen Eigentümer schützen, sondern alle Bewohner und Besucher der Anlage. Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts; Beschlussgrundlage und Kostenverteilung nach heutigem Recht werden uneinheitlich beurteilt und gehören in die Klärung im Einzelfall.
Die praktischen Gründe sind schlichter: ein Gerätestand statt zwölf, ein Turnus, ein Nachweis, ein Ansprechpartner und ein planbarer Austauschzyklus. Wie die Trennlinie zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum im Übrigen verläuft und wer über welches Bauteil entscheidet, ist an anderer Stelle ausführlich beschrieben.
Wo die Melder sitzen und wann sie ersetzt werden
Zwei Normen teilen sich das Thema. Die Anwendungsnorm DIN 14676-1 in der Ausgabe 2025-05 regelt Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung; die Produktnorm DIN EN 14604 beschreibt das Gerät selbst. Für eine Beschlussvorlage genügt es zu wissen, dass beide zitierbar sind: Die eine sagt, wo der Melder hängt und wie oft er geprüft wird, die andere, dass ein Gerät überhaupt als Rauchwarnmelder gelten darf. Die Angabe der Ausgabe lohnt sich, weil die Anwendungsnorm im Mai 2025 neu erschienen ist und ältere Fundstellen die Fassung von 2018 wiedergeben.
Montiert wird an der Decke, möglichst in Raummitte, mit Freiraum ringsum. Küche und Bad sind von der Ausstattungspflicht nicht erfasst – dort schläft bestimmungsgemäß niemand, und sie sind in aller Regel kein Rettungsweg im Sinne der Vorschrift. Die Anwendungsnorm rät zusätzlich davon ab, dort Standardmelder zu setzen, weil Kochdunst und Wasserdampf Täuschungsalarme auslösen; wer dort gleichwohl überwachen will, braucht ein anderes Melderprinzip. Bei offenen Grundrissen, in denen die Küche zum Rettungsweg eines Schlafraums gehört, ist die Lage anders und im Einzelfall zu beurteilen. Dachschrägen, offene Galerien, Räume ab etwa 60 Quadratmetern und lange Flure sind Sonderfälle, in denen Position und Anzahl gesondert festgelegt werden. Das ist der Grund, warum eine Bestandsaufnahme im Objekt mehr bringt als eine Zählung nach Grundriss.
Rauchwarnmelder haben eine begrenzte Lebensdauer. Vorgesehen ist der Austausch spätestens rund zehneinhalb Jahre nach der Inbetriebnahme; daneben gilt die Angabe des Herstellers, die kürzer ausfallen kann. Daraus folgt die eine Anweisung, die im Bestand fast immer fehlt: Das Datum der Inbetriebnahme gehört auf das Gerät und in die Objektliste. Ohne diese beiden Einträge weiß in zehn Jahren niemand mehr, welcher Jahrgang wo hängt, und der Austausch wird zur Einzelfallrecherche.
Eine Abgrenzung zum Schluss: Nicht jeder rauchempfindliche Sensor einer Smart-Home-Installation ist ein Rauchwarnmelder im Sinne der Vorschrift. Maßgeblich ist, ob das Gerät der Produktnorm entspricht – ein funkvernetzter Melder, der das tut, erfüllt die Ausstattungspflicht ebenso wie ein einzelnes Gerät. Ein reiner Meldesensor, der nur eine Benachrichtigung aufs Telefon schickt, erfüllt sie nicht.
Die jährliche Prüfung und das Protokoll, das dabei entsteht
Die Anwendungsnorm sieht eine wiederkehrende Prüfung in Abständen von etwa zwölf Monaten vor. Geprüft wird in wenigen Minuten je Gerät: die Raucheintrittsöffnungen auf Verschmutzung und Verschluss, die Funktion über die Prüftaste, die Energieversorgung, der freie Raum unter und um den Melder. Dazu kommt der Blick, den keine Prüftaste ersetzt – ob der Standort nach Umbauten, einem Deckensegel oder einer neuen Möblierung überhaupt noch normgerecht ist. Wohnungen verändern sich, Melder wandern nicht mit.
Das Ergebnis ist kein Häkchen, sondern ein Protokoll je Wohnung: Datum, Gerätestandort, Gerätealter, Befund und die daraus folgende Maßnahme. Erst dieses Protokoll ist der Nachweis. Es macht den nächsten Austauschzyklus planbar, weil das Gerätealter je Einheit dokumentiert ist, und es lässt sich vorlegen, wenn danach gefragt wird. Verwaltungen kennen die Form aus anderen Zusammenhängen: Für die wiederkehrenden Prüfpflichten im Gemeinschaftseigentum ist die dokumentierte Runde längst Standard. Hinter den Wohnungstüren fehlt sie häufig – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil dort niemand zuständig zu sein scheint.
Praktisch entscheidend ist, was das Protokoll bei einem Befund festhält, denn drei Fälle tragen die Planung des nächsten Jahres. Fehlt in einem Raum ein Melder, gehören Raum, Grund und der Vorschlag zur Nachrüstung in die Zeile – aus der Summe dieser Zeilen wird die Mengenangabe einer Beschlussvorlage, ohne dass jemand ein zweites Mal durch das Haus laufen muss. Ist ein Gerät überaltert oder lässt sich sein Alter nicht mehr ablesen, wird beides vermerkt; Geräte ohne lesbares Datum wandern gebündelt in den nächsten Austauschjahrgang, statt einzeln aufzufallen. Und war eine Wohnung nicht zugänglich, steht genau das im Protokoll, mit Datum beider Anläufe. Diese dritte Zeilenart ist die unbequemste und zugleich die wichtigste: Sie hält geprüfte und ungeprüfte Einheiten auseinander und zeigt im Folgejahr, wo der Sammeltermin anders gelegt werden muss.
Zutritt organisieren – die unterschätzte Hälfte
Die Prüfung selbst ist der kleinere Teil des Aufwands. Der größere ist, in alle Wohnungen zu kommen. Bewährt hat sich ein Sammeltermin je Aufgang mit rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung, einem festen Zeitfenster und einem Zweittermin, der von vornherein mit angekündigt wird. Wer beim zweiten Anlauf nicht angetroffen wird, erhält eine Nachricht mit einer Kontaktmöglichkeit – und in der Objektliste steht ein Vermerk statt einer Lücke.
Ob und in welchem Umfang Bewohner Einbau und Prüfung dulden müssen, hängt vom Einzelfall und von der Ausgestaltung der Maßnahme ab; wo eine Wohnung dauerhaft verschlossen bleibt, ist das eine Frage für die rechtliche Prüfung und nicht für den Prüftermin. Funkvernetzte, ferninspizierbare Melder verschieben einen Teil des Problems: Die Anwendungsnorm behandelt die Ferninspektion seit ihrer Neufassung ausdrücklich als anerkanntes Verfahren, und geeignete Geräte lassen sich vollständig aus der Ferne prüfen. Die Erstmontage findet trotzdem in der Wohnung statt, die Bewohner sind über die Funktionsweise zu informieren, und der Umgang mit den erhobenen Daten will vorher geregelt sein. Für große, verstreute Bestände ist die Variante dennoch die ruhigere.
Wer zahlt was: Anschaffung, Miete und Prüfung werden verschieden behandelt
Rauchwarnmelder sind der Punkt, an dem die einfache Faustformel zur Umlagefähigkeit nicht mehr trägt. Es sind drei Töpfe mit drei verschiedenen Antworten, und wer sie zusammenwirft, produziert eine angreifbare Abrechnung.
Die Anschaffung der Geräte ist Sache des Eigentümers und keine Betriebskostenposition. Die Miete von Geräten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls nicht als umlagefähig anerkannt, weil sie wirtschaftlich der Anschaffung nahekommt – das ist das nüchterne Argument dafür, im Zweifel zu kaufen statt zu mieten, auch wenn ein Mietmodell im Angebot bequemer aussieht. Die Kosten der jährlichen Prüfung gelten dagegen als sonstige Betriebskosten und lassen sich umlegen, wenn der Mietvertrag das entsprechend vereinbart. Genau an dieser Vereinbarung scheitert es in Altverträgen häufig.
In der Wohnungseigentumsanlage kommt die Kostenverteilung nach der jeweiligen Beschlussgrundlage hinzu; sie ist von der mietrechtlichen Umlage zu trennen. Wird die Melderprüfung in einen Wartungsvertrag für das Mehrfamilienhaus aufgenommen, wird die Position dort üblicherweise getrennt ausgewiesen – das erspart die Diskussion bei der nächsten Abrechnung. Die Vertragslage vor der Abrechnung zu klären, bleibt in jedem Fall Sache der Verwaltung.
Ein Paket beim Messdienstleister oder ein Ansprechpartner vor Ort
Für die Organisation stehen zwei Wege zur Wahl, und beide sind je nach Bestand vernünftig.
Der erste Weg ist die Vergabe an einen Messdienstleister, der Einbau, jährliche Prüfung und Nachweis im Paket übernimmt. Seine Stärke liegt in der Menge: eingespielte Turnussteuerung, automatische Dokumentation, Zusammenspiel mit der übrigen Messtechnik im Haus, ein Ansprechpartner für den gesamten Bestand. Zu bedenken sind die Vertragsbindung, die Frage Kauf oder Gerätemiete und die Frage, wer bei einem gemeldeten Defekt zwischen zwei Prüfrunden tatsächlich vor der Wohnungstür steht. Für Gemeinschaften mit vielen Einheiten oder verteilten Objekten ist dieser Weg in der Regel der ruhigere.
Der zweite Weg ist ein Handwerksbetrieb vor Ort als fester Ansprechpartner, der die Melderprüfung an die ohnehin fällige jährliche Wartungsrunde je Wohnung hängt und in denselben Termin legt wie Kleinreparaturen und kleine Instandhaltungen. Statt zweier Zutrittsaktionen im Jahr gibt es eine. Diese Bündelung lohnt sich vor allem dort, wo der Bestand überschaubar ist und die Gemeinschaft ohnehin mit einem festen Partner arbeitet.
In Beschlüssen und Verträgen werden zu diesem Thema typischerweise fünf Punkte geregelt: der Prüfturnus, die Form des Nachweises, die Zutrittsregelung samt Zweittermin, der Austauschzyklus nach Gerätealter und die Frage, wem die Geräte gehören.
Was Handwertig dazu leistet
Im Team der Handwertig GmbH sind Fachkräfte für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 ausgebildet; die Qualifikationen sind auf unserer Startseite den Personen zugeordnet und damit nachprüfbar. Angeboten werden zwei Dinge: die Aufnahme des Ist-Zustands im Objekt – Standorte, Gerätealter, fehlende Melder, Sonderfälle wie Dachschrägen und offene Galerien – als Grundlage für einen Beschluss, und die wiederkehrende Prüfung mit Protokoll je Wohnung, gebündelt mit der jährlichen Wartungsrunde und kleinen Instandhaltungen in einem Termin.
Beschlussfassung, Kostenverteilung und Rechtsfragen bleiben bei Ihrer Verwaltung – dazu beraten wir nicht; wir liefern die technische Grundlage. Und wir verkaufen kein Melder-Abo und ersetzen keinen Messdienstleister: Wo eine Gemeinschaft das komplette Paket aus einer Hand will, ist der Messdienstleister der ruhigere Weg – wo sie einen Ansprechpartner für das ganze Haus will, übernehmen wir die Prüfung. Batteriebetriebene Melder erfordern keine Elektroarbeiten. Sobald fest verdrahtete oder in die Hauselektrik eingebundene Anlagen im Spiel sind, gilt der Grundsatz des Hauses: Elektroinstallationen führen ausgewählte Fachpartner in eigener fachlicher Verantwortung aus; wir planen sie in den Bauablauf ein, koordinieren die Termine und bleiben Ihr durchgehender Ansprechpartner. Einen Überblick über das Leistungsbild gibt die Seite Instandhaltung für Hausverwaltungen; wir sind werktags unter 07732 89064 80 erreichbar.
Häufige Fragen
Wer muss den Rauchwarnmelder in Baden-Württemberg betriebsbereit halten?
Die Landesbauordnung weist die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft dem unmittelbaren Besitzer zu, in einer vermieteten Wohnung also dem Mieter. Das ist öffentliches Baurecht; die mietvertragliche Erhaltungspflicht bleibt davon unberührt. Für den Einbau bleibt bei bestehenden Gebäuden der Eigentümer verantwortlich. Viele Eigentümergemeinschaften organisieren die Prüfung dennoch geschlossen, weil sonst weder ein einheitlicher Gerätestand noch ein belastbarer Nachweis über alle Wohnungen hinweg entsteht.
Kann eine Eigentümergemeinschaft Einbau und Prüfung einheitlich beschließen?
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht ein Beschluss, mit dem die Gemeinschaft auf Grundlage der landesrechtlichen Ausstattungspflicht den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle in allen Wohnungen einem Fachunternehmen überträgt, regelmäßig der ordnungsmäßigen Verwaltung – auch wenn einzelne Eigentümer bereits eigene Geräte angebracht haben. Auf welche Vorschrift ein solcher Beschluss heute zu stützen ist und wie die Kosten zu verteilen sind, gehört in die Klärung im Einzelfall; den Beschlussweg für einzelne Bauteile behandelt ein eigener Beitrag.
Wie oft muss ein Rauchwarnmelder geprüft werden?
Die Anwendungsnorm DIN 14676-1 sieht eine wiederkehrende Prüfung in Abständen von etwa zwölf Monaten vor. Geprüft werden unter anderem die Raucheintrittsöffnungen, die Funktion über die Prüftaste, die Energieversorgung und der freie Raum unter dem Melder. Sinnvoll ist ein Protokoll je Wohnung mit Datum, Gerätestandort und Ergebnis. Erst daraus entsteht der Nachweis, den eine Verwaltung später vorlegen kann.
Wann muss ein Rauchwarnmelder ausgetauscht werden?
Rauchwarnmelder haben eine begrenzte Lebensdauer. Vorgesehen ist der Austausch spätestens rund zehneinhalb Jahre nach der Inbetriebnahme, daneben gilt die Angabe des Herstellers. Praktisch heißt das: Das Datum der Inbetriebnahme gehört auf das Gerät und in die Objektliste. Sonst weiß in zehn Jahren niemand mehr, welcher Jahrgang wo hängt.
Welche Rauchwarnmelder-Kosten dürfen in die Betriebskostenabrechnung?
Die Anschaffung der Geräte ist keine Betriebskostenposition, sondern Sache des Eigentümers. Auch die Miete von Rauchwarnmeldern hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht als umlagefähig anerkannt, weil sie wirtschaftlich der Anschaffung nahekommt. Die Kosten der jährlichen Prüfung gelten dagegen als sonstige Betriebskosten und lassen sich umlegen, wenn der Mietvertrag das entsprechend vereinbart. Die Vertragslage ist deshalb vor der Abrechnung zu klären.
In welchen Räumen einer Wohnung ist ein Rauchwarnmelder vorgeschrieben?
Auszustatten sind Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, also Schlaf-, Kinder- und Gästezimmer, sowie die Rettungswege dieser Räume innerhalb derselben Nutzungseinheit, in der Regel der Flur. Küche und Bad sind nicht erfasst, weil dort bestimmungsgemäß niemand schläft und sie in der Regel kein Rettungsweg sind; von Standardmeldern wird dort wegen Täuschungsalarmen zusätzlich abgeraten. Bei offenen Grundrissen ist die Lage im Einzelfall zu beurteilen.
Quellen und Stand
Dieser Beitrag beruht auf unserer eigenen Recherche der Gesetzeslage mit Stand September 2026. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung – im Zweifel hilft eine rechtliche Beratung oder eine Energieberatung weiter. Quellen:
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), § 15 Brandschutz (Absatz 9 Rauchwarnmelder), Fassung vom 16.03.2026
- Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg: FAQ Rauchwarnmelder
- Betriebskostenverordnung, § 2 Aufstellung der Betriebskosten
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 555b Modernisierungsmaßnahmen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
- Wohnungseigentumsgesetz, § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
- Wohnungseigentumsgesetz, § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung
- Wohnungseigentumsgesetz, § 20 Bauliche Veränderungen
- Wohnungseigentumsgesetz, § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2018, V ZR 273/17: einheitlicher Einbau und einheitliche Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20: Mietkosten für Rauchwarnmelder sind keine umlagefähigen Betriebskosten
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21: Kosten der regelmäßigen Prüfung von Rauchwarnmeldern als sonstige Betriebskosten
Autor: Bernd Gundlach, Geschäftsführer der Handwertig GmbH
Fachliche Verantwortung: Steffen Köhler, Prokurist und Quartiermeister; bautechnische Angaben Simon Franz, Maler- und Lackierermeister (HWK) und der SHK-Meister des Betriebs
Veröffentlicht: 06.09.2026
Rechtliche Angaben beruhen auf eigener Recherche der Gesetzeslage (Stand: September 2026) und sind keine Rechtsberatung.
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