Sanierungspflichten 2026–2045: Der Fahrplan mit allen Fristen für Eigentümer und Eigentümergemeinschaften
GEG wird GModG: Welche Sanierungspflichten 2026–2045 für Eigentümer und WEGs gelten – Heizung, Dämmung, CO₂-Kosten. Rechtsstand September 2026.
Die Gesetze rund um Heizung und Sanierung wirken oft komplizierter, als sie sind. Wir haben diese Übersicht zunächst für uns selbst zusammengestellt – einfach, um in einer teils unübersichtlichen Lage den Überblick zu behalten. Wir teilen sie hier, weil viele Eigentümer dieselben Fragen haben.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ist bewusst sachlich gehalten. Er dient der ruhigen Orientierung und nicht der Zuspitzung oder Panikmache. Vieles klingt strenger, als es im Alltag ist – und längst nicht jede Pflicht betrifft jedes Gebäude. Stand unserer Recherche ist September 2026 – seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz/GEG); wir haben die Übersicht daraufhin vollständig überarbeitet (mehr dazu gleich). Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Vorab: Was seit dem 29. Juli 2026 gilt
Rechtsstand: September 2026. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geworden; die Änderungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Weitere Stufen sind für 2027 und 2028 beschlossen. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
Drei Rechtsgrundlagen tragen die Übersicht unten:
- Das GModG regelt Dämm- und Anlagenpflichten sowie den Heizungstausch. Die frühere 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen und die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (§§ 71 bis 73 GEG a. F.) sind weggefallen; die Nachrüstpflichten der früheren §§ 47 und 48 GEG stehen jetzt in § 35 und § 36 GModG. Neu sind die Optionen beim Heizungstausch (§ 42 GModG) und der steigende Bioanteil für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (§ 43 GModG).
- Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet die Kommunen zur Wärmeplanung – Gemeinden über 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026, kleinere bis 30. Juni 2028 (§ 4 WPG). Eine Heizungspflicht für Eigentümer löst der Wärmeplan seit dem Wegfall der 65-Prozent-Regel nicht mehr aus; er zeigt aber, wo Wärmenetze vorgesehen sind.
- Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die CO₂-Kosten nach dem Effizienz-Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter; inzwischen regelt es zusätzlich, wie die Mehrkosten einer nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ab 2028 geteilt werden.
Im Klartext: Die unten genannten Pflichten gelten heute. Für Bauvorhaben – Errichtung, Änderung, größere Renovierung, Erweiterung oder Ausbau eines Gebäudes –, deren Bauantrag, Bauanzeige oder Baubeginn vor dem 29. Juli 2026 lag, bleibt nach § 111 GModG das damals geltende Recht maßgeblich. Für den Austausch einer Heizung kommt es dagegen auf den Zeitpunkt des Einbaus an (§§ 42 und 43 GModG).
Die wichtigsten Pflichten im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die heute beschlossenen Pflichten zusammen. Sie gilt grundsätzlich für beide Gebäudearten – wer konkret zuständig ist, erklären wir darunter getrennt für Mehrfamilienhaus und Eigentumswohnung.
| Zeitpunkt | Was umzusetzen ist | Rechtsgrundlage | Folge bei Nichtumsetzung | Wirkung für Mieter |
|---|---|---|---|---|
| Bei jedem Heizungstausch seit dem 29.7.2026 | Freie Wahl unter den gesetzlichen Optionen – Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Wasserstoff, Hybridheizung, Wärmenetz oder weiterhin Gas-, Öl- und Flüssiggasheizung. Solarthermie nur mit Solar-Keymark-Zertifikat; Stromdirektheizung nur, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz für Neubauten (§§ 16 und 19 GModG) um mindestens 30 % unterschreitet, also deutlich besser gedämmt ist, als ein Neubau sein müsste (Ausnahme: selbst bewohntes Ein-/Zweifamilienhaus) | §§ 42, 44 bis 46 GModG | Unzulässige Stromdirektheizung oder unzulässige Biomasse: Bußgeld bis 5.000 € | — |
| Nach dem 29.7.2026 neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung: ab 1.1.2029 | Steigender Bioanteil im Brennstoff (Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff): mindestens 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 | § 43 GModG | Bußgeld bis 5.000 € | Mehrkosten für Gas-Netzentgelte und CO₂ ab 2028 sowie für den Bioanteil ab 2029 tragen Vermieter und Mieter je zur Hälfte (§ 5a CO2KostAufG) |
| Laufend; bei selbst bewohntem Ein-/Zweifamilienhaus erst bei Eigentümerwechsel, dann innerhalb von 2 Jahren | Oberste Geschossdecke oder Dach dämmen (U ≤ 0,24 W/m²K) | § 35 GModG | Bußgeld bis 50.000 € | CO₂-Kostenanteil des Vermieters steigt |
| Laufend; bei selbst bewohntem Ein-/Zweifamilienhaus erst bei Eigentümerwechsel, dann innerhalb von 2 Jahren | Zugängliche, bisher ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume dämmen | § 69 GModG | Bußgeld bis 50.000 € | — |
| Bei Erneuerung von Fassade, Fenstern oder Dach | Erneuerte oder neu eingebaute Außenbauteile müssen die Höchstwerte der Anlage 7 einhalten (Bagatellgrenze: bis 10 % der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe) | § 36 GModG | Bußgeld bis 50.000 € | — |
| Gebäude ab 6 Wohnungen: Anlagen von vor Oktober 2009 bis 30.9.2027; jüngere Anlagen – Wärmepumpen ausgenommen – innerhalb eines Jahres nach 15 Betriebsjahren | Heizungsprüfung und -optimierung; hydraulischer Abgleich beim Einbau einer neuen Heizung | § 60b, § 60c GModG | Bußgeld bis 5.000 € | Optimierung senkt die Heizkosten; die Bestätigung des Abgleichs ist Mietern auf Verlangen vorzulegen |
| Ab 2045 | Gas, Heizöl und Flüssiggas für Gebäudeheizungen sollen vollständig klimaneutral sein; das Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote muss die Bundesregierung bis 1.12.2026 vorlegen | § 42a GModG | Pflicht trifft die Brennstofflieferanten; das frühere Betriebsverbot ab 2045 (§ 72 Abs. 4 GEG a. F.) ist gestrichen | — |
| Seit 2023, laufend | CO₂-Kosten nach Effizienz-Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufteilen | § 5 CO2KostAufG | greift automatisch über die Heizkostenabrechnung | Bei unsaniertem Gebäude trägt der Vermieter bis zu 95 % |
Hinweis: Auf sehr kleinen Displays lässt sich die Tabelle bei Bedarf seitlich scrollen.
Die genannten Bußgeldhöhen sind gesetzliche Höchstwerte (§ 108 GModG); im Einzelfall fällt deutlich weniger oder gar nichts an. Bei unbilliger Härte – etwa wenn sich eine Maßnahme innerhalb angemessener Frist nicht durch die Einsparungen trägt – muss die zuständige Behörde auf Antrag von den Anforderungen befreien (§ 102 GModG); bei Baudenkmälern und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf von den Anforderungen abgewichen werden (§ 105 GModG). Entscheidend ist, dass die Pflichten ernst gemeint, aber mit Vorlauf und Ausnahmen versehen sind.
Selbsttest
Nach dem Eigentümerwechsel: Was ist nach GEG/GModG zu klären?
Sechs Fragen, nichts wird gespeichert. Sie bekommen die Punkte, die Sie für Ihr Gebäude klären sollten – als Prüfliste, nicht als Feststellung. Rechtsstand: Gesetzestext vom 23. Juli 2026 (Gebäudemodernisierungsgesetz, vorher Gebäudeenergiegesetz).
- 1 Baujahr
- 2 Wechsel
- 3 Heizung
- 4 Dachboden
- 5 Leitungen
- 6 Wohnungen
Mögliche Ergebnisse
So lesen Sie Ihre Prüfpunkte
Das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und wird bis 2030 in Stufen weiter geändert. Jeder Punkt unten ist ein Prüfauftrag für die Begehung oder Ihre Energieberatung – keine Feststellung, dass eine Pflicht besteht.
Prüfpunkte für die Begehung
- Unterlagen bereitlegen: Energieausweis, Heizungsprotokolle, Schornsteinfeger-Bescheinigungen, Rechnungen früherer Dämmarbeiten
- Ordnungswidrigkeiten sind in § 108 GModG geregelt – welche Punkte bußgeldbewehrt sind, steht beim jeweiligen Prüfpunkt
- Übergangsrecht prüfen: für laufende Vorhaben gilt nach § 111 GModG die Fassung zum Antrags- oder Baubeginn
Nehmen Sie die Liste mit in die Begehung oder in das Gespräch mit Ihrer Energieberatung – dort werden aus Prüfpunkten Antworten.
Zwei-Jahres-Frist nach dem Eigentümerwechsel – gilt sie hier?
Die Frist gibt es nur für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, bei denen der frühere Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst eine Wohnung bewohnt hat (§ 35 Abs. 3 und § 69 Abs. 3 bis 4 GModG). Für alle anderen Gebäude gelten die Nachrüstpflichten unabhängig vom Wechsel.
Prüfpunkte für die Begehung
- Zu klären: Wohnungszahl und Selbstnutzung des Voreigentümers am 1. Februar 2002
- Zu klären: Datum des Eigentumsübergangs – die zwei Jahre laufen ab dem ersten Übergang nach dem 1. Februar 2002
- Zu klären: bei Fristablauf ohne Umsetzung – Stand der Dämmung von oberster Geschossdecke und Leitungen
Der Kaufvertrag und der Grundbuchauszug beantworten die erste Frage meist in fünf Minuten.
Oberste Geschossdecke (§ 35 GModG)
Zu klären ist, ob die Decke zum unbeheizten Dachboden den Mindestwärmeschutz erfüllt oder gedämmt ist (Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 W/(m²·K), ersatzweise das Dach darüber).
Prüfpunkte für die Begehung
- Zugänglichkeit und Aufbau der obersten Geschossdecke aufnehmen, vorhandene Dämmstärke messen
- Alternative prüfen: Ist das Dach darüber entsprechend gedämmt? Dann gilt die Pflicht als erfüllt (§ 35 Abs. 1 Satz 2)
- Bei begrenzter Höhe im Deckenzwischenraum: höchstmögliche Dämmstärke nach Abs. 2 (Bemessungswert 0,035 bzw. 0,045 W/(m·K))
- Bußgeldbewehrt nach § 108 Abs. 1 Nr. 2 GModG – Nachweis der Erfüllung dokumentieren
Eine begehbare Decke ist meist der günstigste Punkt der ganzen Liste – erst messen, dann entscheiden.
Leitungsdämmung in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2 GModG)
Zu klären ist, ob bisher ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nach Anlage 8 gedämmt sind.
Prüfpunkte für die Begehung
- Leitungen in Keller, Dachboden und Durchfahrten aufnehmen: Nennweite, Dämmstärke, Zugänglichkeit
- Armaturen und Verteiler mit erfassen
- Nur zugängliche Leitungen sind gemeint – verdeckte Leitungen dokumentieren, nicht öffnen
- Bußgeldbewehrt nach § 108 Abs. 1 Nr. 14 GModG
Der Aufwand ist klein, die Aufnahme lässt sich mit der Begehung der Geschossdecke verbinden.
Gebäude ab sechs Wohnungen: Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich (§§ 60b, 60c GModG)
Für Heizungen mit Wasser als Wärmeträger – ausgenommen Wärmepumpen – in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen sieht das Gesetz eine Heizungsprüfung und -optimierung vor; beim Einbau einer neuen Heizung zusätzlich den hydraulischen Abgleich.
Prüfpunkte für die Begehung
- Zu klären: Art des Wärmeerzeugers – Wärmepumpen sind von § 60b ausgenommen, für sie gilt § 60a
- Zu klären: Einbaudatum der Heizung – vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut: Prüfung bis 30. September 2027; danach eingebaut: innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren (§ 60b Abs. 1)
- Zu klären: Liegt ein Protokoll der Heizungsprüfung vor (Parameter, Pumpe, Rohrdämmung, Vorlauftemperatur)?
- Zu klären: Bei Heizungstausch – Bestätigung des hydraulischen Abgleichs mit raumweiser Heizlastberechnung (§ 60c)
- Bußgeldbewehrt nach § 108 Abs. 1 Nr. 10 und 11 GModG
Die Protokolle liegen oft schon bei der Verwaltung oder beim Heizungsbauer – vor der Begehung anfragen.
Wärmepumpe im größeren Gebäude: Betriebsprüfung (§ 60a GModG)
Für Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen eingebaut wurden, ist eine Betriebsprüfung vorgesehen.
Prüfpunkte für die Begehung
- Zu klären: Inbetriebnahmedatum – Prüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme; ohne Fernkontrolle alle fünf Jahre
- Zu klären: Prüfumfang – hydraulischer Abgleich, Heizkurve, Absenkzeiten, Jahresarbeitszahl
- Bußgeldbewehrt nach § 108 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GModG
Die Betriebsdaten der Anlage sind der schnellste Weg zur Antwort – Fernauslesung oder Regler vor Ort.
Ältere Gas- oder Ölheizung: Austausch und Optionen (§§ 42 bis 46 GModG)
Ein Betriebsverbot nach 30 Jahren steht im aktuellen Gesetzestext nicht mehr; § 72 GEG alter Fassung ist weggefallen, ebenso die 65-Prozent-Regel des § 71 GEG. Wird eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29. Juli 2026 eingebaut, sind steigende Anteile erneuerbarer Brennstoffe einzuplanen.
Prüfpunkte für die Begehung
- Zu klären: Anteile nach § 43 Abs. 1 – ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent, ab 2040 60 Prozent aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff
- Zu klären: Optionen nach § 42 Abs. 2 – Wärmepumpe, Hybrid, Biomasse, Fernwärme, Solarthermie
- Zu klären: Wartung und Instandhaltung der Bestandsanlage (§ 60), bevor über einen Tausch entschieden wird
- Angekündigt: Grüngas- und Grünheizölquote (§ 42a) – Gesetzentwurf bis 1. Dezember 2026, Auswirkung auf die Brennstoffkosten offen
Weil die Austauschpflicht entfallen ist, entscheidet die Wirtschaftlichkeit – nicht ein Stichtag.
Regelung der Heizung (§§ 61, 63 GModG)
Bei älteren Zentralheizungen ist zu klären, ob außentemperatur- und zeitabhängige Regelung sowie raumweise Regelung (Thermostatventile) vorhanden sind – die Nachrüstfrist für die zentrale Regelung ist bereits abgelaufen (30. September 2021).
Prüfpunkte für die Begehung
- Regler und Zeitprogramm der Zentralheizung prüfen (§ 61 Abs. 1 bis 2)
- Alle Heizflächen auf raumweise Regelung prüfen; Ausnahme Fußbodenheizung unter 6 m² und Einzelöfen (§ 63)
- Bußgeldbewehrt nach § 108 Abs. 1 Nr. 12 und 13 GModG
Fehlende Thermostatventile fallen bei der Begehung in wenigen Minuten auf.
Energieausweis (§§ 79, 80 GModG)
Bei Verkauf und Neuvermietung ist der Energieausweis vorzulegen und zu übergeben; er gilt zehn Jahre.
Prüfpunkte für die Begehung
- Zu klären: Liegt ein Energieausweis vor, welcher Typ, welches Ausstellungsdatum (§ 79 Abs. 3: zehn Jahre)?
- Zu klären: Wurde er beim Kauf übergeben (§ 80 Abs. 3)?
- Nach größeren Änderungen mit Gesamtberechnung ist ein neuer Bedarfsausweis nötig (§ 80 Abs. 2)
Der Ausweis gehört in die Unterlagen, bevor das Exposé oder die Anzeige steht.
Vor geplanten Arbeiten an Fassade, Dach oder Fenstern: die 10-Prozent-Regel (§ 36 GModG)
Werden mehr als 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe erneuert, gelten für die betroffenen Flächen die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7.
Prüfpunkte für die Begehung
- Zu klären: Umfang geplanter Arbeiten je Bauteilgruppe (Außenwand, Dach, Fenster)
- Bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit Gesamtberechnung: Beratungsgespräch vor Beauftragung (§ 36 Satz 3)
- Angebote von Fachbetrieben müssen auf diese Beratungspflicht hinweisen (§ 36 Satz 4)
Diese Frage gehört vor die Angebotseinholung, nicht danach.
Eigentumswohnung: Wer ist zuständig?
Nachrüstpunkte am Dach, an Kellerleitungen oder an der zentralen Heizung betreffen das Gemeinschaftseigentum. Die Zuständigkeit klären Sie mit Ihrer Verwaltung.
Prüfpunkte für die Begehung
- Zu klären mit der Verwaltung: Stand von Geschossdeckendämmung, Leitungsdämmung, Heizungsprüfung
- Zu klären: Beschlusslage und Rücklage für anstehende Maßnahmen
- Eigene Anlagen in der Wohnung (zum Beispiel Etagenheizung) gesondert betrachten
Die letzte Eigentümerversammlung und die Jahresabrechnung beantworten die meisten dieser Punkte.
Selbstbewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus: Wirtschaftlichkeitsvorbehalt (§ 35 Abs. 4 GModG)
Für selbstbewohnte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen entfällt die Geschossdecken-Pflicht, wenn sich die Aufwendungen nicht in angemessener Frist durch die Einsparungen erwirtschaften lassen.
Prüfpunkte für die Begehung
- Zu klären: Aufwand der Dämmung gegen die erwartete Einsparung – Energieberatung einbeziehen
- Nachweis der Selbstnutzung bereithalten
Der Vorbehalt ist kein Freibrief: er will gerechnet, nicht behauptet werden.
Kein konkreter Nachrüst-Prüfpunkt aus Ihren Angaben
Nach Ihren Antworten zeigt der Test keinen Punkt aus den Nachrüstvorschriften. Zwei Dinge lohnen trotzdem.
Prüfpunkte für die Begehung
- Energieausweis auf Vorhandensein und Gültigkeit prüfen
- Wartung der Heizung nach § 60 GModG belegen
Beides sind Unterlagen, nach denen später ohnehin jemand fragt – Käufer, Mieter oder Bank.
Mehrfamilienhaus: Wer ist zuständig?
Gehört Ihnen ein Mehrfamilienhaus als Ganzes, sind Sie für alle oben genannten Punkte selbst verantwortlich – von der Heizung über die Dämmung des Daches bis zur Heizungsprüfung ab sechs Wohnungen. Das ist organisatorisch einfacher, weil Sie allein entscheiden. Es lohnt sich, die Maßnahmen in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen, statt alles auf einmal anzugehen – wie das geht, beschreiben wir im Beitrag zur energetischen Sanierung in der richtigen Reihenfolge.
Eigentumswohnung (WEG): Was ist anders?
Bei einer Eigentumswohnung liegt der Schlüssel im Begriff Gemeinschaftseigentum. Heizungsanlage, Dach, oberste Geschossdecke, Fassade und die Steigleitungen gehören in aller Regel der Eigentümergemeinschaft – nicht der einzelnen Wohnung. Das bedeutet:
- Die Pflichten treffen die WEG als Ganzes, nicht den einzelnen Eigentümer.
- Umsetzung und Finanzierung laufen über einen Beschluss; die Kosten verteilen sich nach Miteigentumsanteilen.
- Eine einzelne Eigentümerin kann diese Pflichten gar nicht im Alleingang erfüllen.
Eine Besonderheit gilt für Gas-Etagenheizungen: Sie sind meist Sondereigentum. Die frühere Pflicht der Gemeinschaft, nach dem ersten Austausch einer Etagenheizung binnen gesetzlicher Fristen über eine zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung zu entscheiden (§ 71n GEG a. F.), ist mit den §§ 71 bis 73 zum 29. Juli 2026 weggefallen. Wer eine Etagenheizung ersetzt, wählt unter den Optionen des § 42 GModG; eine neue Gas-Etagenheizung unterliegt dem Bioanteil nach § 43 GModG. Was Sie in der WEG allein dürfen und wofür es einen Beschluss braucht, vertiefen wir im Beitrag Sanierung in der Eigentumswohnung.
Wir planen und übernehmen die Sanierung mit allen Gewerken aus einer Hand – inklusive Terminplan für Ihre Fristen.
Eine Option für WEGs: das ungenutzte Dachgeschoss verkaufen
Die teuersten Pflichten betreffen oft das Gemeinschaftseigentum – allen voran Dach und Heizung. Genau hier kann der Verkauf eines ungenutzten Dachstuhls einer Eigentümergemeinschaft doppelt helfen:
- Ein Teil der Pflichten wird gleich mit erledigt: Wir kaufen auch Dachstühle von Mehrfamilienhäusern an und bauen sie selbst aus. Im Zuge des Dachausbaus wird das Dach energetisch auf den geforderten Stand gebracht – ein Teil der Pflichten am Gemeinschaftseigentum ist damit umgesetzt, ohne dass die WEG diese Arbeiten selbst finanzieren muss.
- Frisches Geld für die Instandhaltungsrücklage: Der Verkaufserlös kann der Gemeinschaft zufließen und die Rücklage stärken – Mittel, mit denen sich die übrigen Maßnahmen wie der Heizungstausch deutlich leichter stemmen lassen.
Ob sich das für Ihre Gemeinschaft lohnt, hängt vom Objekt, vom Dachpotenzial und von der Eigentümerstruktur ab. Unser Ankaufsprofil zeigt, welche Objekte für uns infrage kommen; weitere Informationen finden Sie unter dachstuhlankauf.de.
Was passiert, wenn man nichts tut?
Die GModG-Pflichten sind öffentlich-rechtlich: Über die Einhaltung wacht die zuständige Behörde, nicht der Mieter. Bei Verstößen drohen Bußgelder (siehe Tabelle). In der Praxis geht es aber selten um Strafe – meist führt der Weg über den natürlichen Anlass: ein Heizungsdefekt, ein Eigentümerwechsel oder eine ohnehin anstehende Modernisierung. Wer vorausschauend plant, vermeidet Druck und nutzt Förderungen besser aus.
Hat der Mieter dadurch Vorteile gegenüber dem Eigentümer?
Direkt durchsetzen kann ein Mieter die Pflichten nicht – es gibt kein eigenes Klagerecht. Indirekt ergeben sich aber Effekte zugunsten des Mieters:
- CO₂-Kostenaufteilung: Je schlechter der energetische Zustand, desto höher der Anteil, den der Vermieter an den CO₂-Kosten trägt – bis zu 95 %. Der Mieter zahlt dann weniger.
- Neue Gas- oder Ölheizung: Wird nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung neu eingebaut, tragen Vermieter und Mieter die dadurch verursachten Mehrkosten je zur Hälfte – Gas-Netzentgelte und CO₂-Kosten ab dem 1. Januar 2028, die Kosten des vorgeschriebenen Bioanteils ab dem 1. Januar 2029 und dort nur bis zu einem Brennstoffanteil von 30 Prozent (§ 5a CO2KostAufG). Für Vermieter mit wenigen Wohnungen, einer deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Miete und einem Gebäude der Effizienzklasse G oder H sieht § 5d CO2KostAufG unter engen weiteren Voraussetzungen einen Härtefall vor, bei dem es für den Vermieter bei den Kohlendioxidkosten nach dem Stufenmodell bleibt; ob er greift, hängt unter anderem davon ab, ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam (§ 6 CO2KostAufG).
- Keine Mieterhöhung ohne Modernisierung: Bleibt die Modernisierung aus, fehlt auch die Grundlage für eine Modernisierungsmieterhöhung – die Miete bleibt niedriger. Wie das zusammenhängt, erklärt der Beitrag Modernisierung und Instandhaltung.
- Mietminderung ist nur bei einem echten Mangel möglich, etwa einer ausgefallenen Heizung – nicht allein, weil eine Pflicht nicht erfüllt wurde.
Gegenläufig gilt: In einem energetisch schlechten Gebäude trägt der Mieter höhere Verbrauchskosten. „Vorteil" und „Nachteil" hängen also stark vom Einzelfall ab.
Häufige Fragen
Muss ich meine funktionierende Heizung jetzt austauschen?
Nein. Das GModG kennt seit dem 29. Juli 2026 keine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen mehr; die frühere Regel für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG a. F.) ist weggefallen. Anforderungen greifen erst, wenn eine neue Anlage eingebaut wird (§§ 42 bis 46 GModG). In Gebäuden ab sechs Wohnungen bleibt die Heizungsprüfung nach § 60b GModG Pflicht.
Gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen noch?
Nein. Die Vorgabe, dass jede neue Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden muss, ist mit dem GModG zum 29. Juli 2026 gestrichen worden (§§ 71 bis 73 GEG a. F.). Beim Heizungstausch stehen die Optionen des § 42 GModG offen – darunter weiterhin Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Für solche nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Anlagen gilt ein steigender Bioanteil: mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 (§ 43 GModG).
Was bedeutet das konkret in Konstanz oder Radolfzell?
Seit dem Wegfall der 65-Prozent-Regel löst die kommunale Wärmeplanung keine Heizungspflicht mehr aus. Sie bleibt aber eine wichtige Orientierung: Konstanz hat den Rahmen ihrer Wärmeplanung Anfang 2024 im Gemeinderat beschlossen, Stockach hat sie gemeinsam mit sechs Nachbargemeinden nach § 7d Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg erstellt; die bundesrechtliche Frist 30. Juni 2028 für Gemeinden bis 100.000 Einwohner ist dort damit nicht mehr maßgeblich (§ 5 WPG). Aus dem Wärmeplan lässt sich ablesen, wo Wärmenetze vorgesehen sind und wo dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen naheliegen – für Radolfzell fragen Sie den aktuellen Stand am besten bei der Stadtverwaltung ab. Eine Einschätzung für Ihr Gebäude ist am besten vor Ort möglich.
Wer zahlt die Maßnahmen in der Eigentümergemeinschaft?
Die Gemeinschaft trägt die Kosten am Gemeinschaftseigentum nach Miteigentumsanteilen; die Umsetzung erfordert einen Beschluss. Förderungen lassen sich auch von der WEG nutzen.
Fazit
Die Sanierungspflichten bis 2045 sind kein Grund zur Sorge, aber ein guter Grund zur Planung. Wer früh weiß, was wann ansteht – Dämmung der obersten Geschossdecke und der Leitungen, Heizungsprüfung ab sechs Wohnungen, Bioanteil für neue Gas- und Ölheizungen ab 2029, klimaneutrale Brennstoffe ab 2045 – kann die Schritte ruhig in eine sinnvolle Reihenfolge bringen und die aktuellen Förderkonditionen von KfW und BAFA mitnehmen. Für Eigentümer im Bodenseeraum, von Konstanz bis Radolfzell, gilt: Eine nüchterne Bestandsaufnahme ist der beste erste Schritt. Weitere Stufen des GModG sind für 2027 und 2028 beschlossen; wir halten diese Übersicht aktuell.
Quellen und Stand
Dieser Beitrag beruht auf unserer eigenen Recherche der Gesetzeslage mit Stand September 2026. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung – im Zweifel hilft eine rechtliche Beratung oder eine Energieberatung weiter. Quellen:
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Gesamttext mit Inhaltsverzeichnis
- § 35 GModG – Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (oberste Geschossdecke)
- § 36 GModG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
- § 42 GModG – Optionen beim Heizungstausch
- § 42a GModG – Grüngas-/Grünheizölquote
- § 43 GModG – Bioanteil für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen
- § 60b GModG – Heizungsprüfung
- § 60c GModG – hydraulischer Abgleich
- § 69 GModG – Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
- § 102 GModG – Befreiungen
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften
- § 111 GModG – Übergangsvorschriften
- § 4 WPG – Fristen der Wärmeplanung
- § 5 WPG – Wärmepläne nach Landesrecht
- CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (Gesetzestext)
- § 5a CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
- § 5d CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
- Bundesregierung – Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten (29. Juli 2026)
- Stadt Stockach – Kommunale Wärmeplanung
- Stadt Konstanz – Wärmewende
Autor: Bernd Gundlach, Geschäftsführer der Handwertig GmbH
Fachliche Verantwortung: Simon Franz, Maler- und Lackierermeister (HWK) (Dämmung, Fassade) und der SHK-Meister des Betriebs (Heizung)
Veröffentlicht: 13.06.2026 · Aktualisiert: 06.09.2026
Rechtliche Angaben beruhen auf eigener Recherche der Gesetzeslage (Stand: September 2026) und sind keine Rechtsberatung.
Unser Einzugsgebiet:
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