Wohnfläche im Bestand: Warum die Zahl aus dem alten Exposé nicht reicht – und was ein digitales Aufmaß je Einheit liefert

Die Wohnfläche im Mietvertrag ist im Bestand meist eine übernommene, keine gemessene Zahl. Für Mieterhöhung und Betriebskosten zählt aber allein die tatsächliche Fläche – ein digitales Aufmaß je Einheit schafft die Datenbasis.

Lesezeit: ca. 12 Minuten · Stand: Oktober 2026

Wer eine vermietete Wohnung oder ein Mehrfamilienhaus übernimmt, erbt auch die Wohnflächen: Zahlen aus dem Exposé, aus der Bauakte, aus dem alten Mietvertrag. Selten hat sie jemand nachgemessen. Für Kapitalanleger und Hausverwaltungen im Landkreis Konstanz und Hegau ist das ein stilles Risiko, denn an genau diesen Zahlen hängen Miete, Mieterhöhung und Betriebskostenumlage. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, zeigt, wie Sie die Abweichung selbst überschlagen, erklärt, warum alte Pläne fast immer danebenliegen – und was ein digitales Aufmaß je Einheit als Datengrundlage liefert.

Woher stammt die Wohnflächenangabe im Mietvertrag?

Meist aus der Wohnflächenberechnung zum Bauantrag, einem Verkaufsexposé oder dem Vorvertrag – übernommen bei jedem Eigentümerwechsel, aber selten gemessen; bei Häusern der 1960er- bis 1990er-Jahre oft noch nach II. Berechnungsverordnung oder DIN 283.

Die Wohnfläche im Mietvertrag ist in den meisten Bestandsobjekten eine Erbschaft. Sie stammt aus der Wohnflächenberechnung zum Bauantrag, aus einem Verkaufsexposé oder aus dem Vorvertrag des Vormieters. Jeder Eigentümerwechsel schreibt sie fort, ohne sie zu hinterfragen. Bei Häusern aus den 1960er- bis 1990er-Jahren, wie sie in Singen, Radolfzell oder Konstanz typisch sind, wurde die Fläche oft nach der II. Berechnungsverordnung oder nach DIN 283 ermittelt. Für Mietverträge, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, bleibt die II. Berechnungsverordnung sogar der Maßstab; erst für jüngere Verträge gilt die Wohnflächenverordnung.

Solange die Miete ruhig läuft, fällt das nicht auf. Es fällt auf, wenn ein Mieter nachmisst, wenn eine Mieterhöhung ansteht, wenn die Betriebskostenabrechnung angegriffen wird oder wenn beim Verkauf der Käufer eine belastbare Fläche verlangt. Dann zeigt sich, dass die Zahl im Vertrag nie eine gemessene Zahl war, sondern eine übernommene.

Welche Wohnfläche zählt rechtlich – und ab wann ist eine Abweichung ein Mangel?

Für Mietverträge ab 2004 gilt die Wohnflächenverordnung, für Altverträge die II. Berechnungsverordnung; ist die tatsächliche Fläche mehr als 10 % kleiner als vereinbart, liegt ein Mangel nach § 536 BGB vor – für Mieterhöhung und Betriebskosten zählt stets die tatsächliche Fläche.

Für Wohnraummietverträge ab dem 1. Januar 2004 gilt: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, wird die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet, sofern nicht ortsüblich eine andere Methode gilt. Bei Altverträgen vor diesem Stichtag ist die II. Berechnungsverordnung maßgeblich – die Unterschiede sind gering, aber nicht null (BGH, Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 231/06). Die wichtigsten Entscheidungen im Überblick:

  • Abweichung über 10 % ist ein Mangel: Ist die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben, liegt ein Mangel der Mietsache nach § 536 BGB vor. Der Mieter darf die Miete mindern (BGH, Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03). Auch ein „ca.“ vor der Flächenangabe verschafft dem Vermieter keine zusätzliche Toleranz (BGH, Urteil vom 10.11.2010, VIII ZR 306/09).
  • Rückforderung zu viel gezahlter Miete: Im Parallelverfahren vom selben Tag (VIII ZR 133/03) hat der BGH dem Mieter die Rückzahlung der überzahlten Miete zugesprochen. Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mieter von der Abweichung erfährt oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen (§§ 195, 199 BGB). Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter nicht anlasslos nachmessen – der Einzug allein löst die Frist nicht aus.
  • Mieterhöhung nur nach tatsächlicher Fläche: Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB zählt allein die tatsächliche Wohnfläche – ohne Toleranz, egal in welche Richtung die Abweichung geht (BGH, Urteil vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14). Die Kappungsgrenze bleibt davon unberührt: Sie wird nach der bisherigen Miete berechnet, nicht nach der neu entdeckten Fläche.
  • Betriebskosten nach tatsächlicher Fläche: Werden Betriebskosten nach Wohnfläche umgelegt – das ist der gesetzliche Regelfall nach § 556a Abs. 1 BGB –, ist die tatsächliche Fläche der Wohnung im Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtfläche des Hauses maßgeblich (BGH, Urteil vom 30.05.2018, VIII ZR 220/17). Die frühere 10-%-Toleranz gilt hier nicht mehr.

Die Linie ist damit eindeutig: Die 10-%-Grenze schützt den Vermieter nur noch bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt. Bei Mieterhöhung und Abrechnung zählt immer die gemessene Fläche – nach der Methode, die für den jeweiligen Vertrag gilt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im konkreten Streitfall gehört der Vertrag zu einem Anwalt oder Verband.

Wie berechnet man die Abweichung zwischen Vertragsfläche und gemessener Fläche?

(gemessene Fläche − Vertragsfläche) ÷ Vertragsfläche × 100 ergibt die Abweichung in Prozent; unter 10 % Minderfläche besteht kein Mangel, darüber darf der Mieter mindern, eine Mehrfläche erlaubt die Mieterhöhung auf die gemessene Fläche.

Die Abweichung lässt sich in einer Zeile überschlagen: (gemessene Fläche − Vertragsfläche) ÷ Vertragsfläche × 100. Das Ergebnis ist die Abweichung in Prozent, mit Vorzeichen. Drei Beispiele aus dem Bestand zeigen, was daraus folgt:

  • Vertrag 78 m², gemessen 74,5 m²: Abweichung −4,5 %. Kein Mangel, keine Minderung. Für eine Mieterhöhung und für die Betriebskosten gelten trotzdem die 74,5 m².
  • Vertrag 78 m², gemessen 69,5 m²: Abweichung −10,9 %. Mangel. Der Mieter kann mindern und überzahlte Miete zurückfordern; die Gerichte orientieren die Minderung in der Regel am Prozentsatz der Abweichung.
  • Vertrag 78 m², gemessen 84 m²: Abweichung +7,7 %. Kein Mangel, aber eine Mieterhöhung darf auf 84 m² Vergleichsmiete gestützt werden, und die Betriebskosten sind auf 84 m² umzulegen – innerhalb der Kappungsgrenze.

Für Verwaltungen kommt eine zweite Rechnung hinzu: Die Umlage nach Fläche verändert sich für alle Einheiten, sobald eine Wohnung neu gemessen wird, weil sich die Gesamtfläche des Hauses verschiebt. Eine einzelne korrigierte Wohnung zieht also die Abrechnung der Nachbarn mit. Deshalb ist es sinnvoll, ein Haus komplett zu messen statt nur die eine streitige Einheit.

Warum weichen Bestandspläne von der tatsächlichen Wohnfläche ab?

Weil der Bauantrag nicht die Ausführung ist, nachträgliche Umbauten nie in die Pläne kamen und Zeichnungen Rohbau- statt Putzmaße zeigen – Abweichungen sind im Bestand der Normalfall.

Dass die Zahl aus der Bauakte nicht stimmt, ist kein Einzelfall, sondern der Normalfall. Die Ursachen sind bekannt und wiederholen sich:

  • Bauantrag ist nicht Ausführung. Genehmigt wurde ein Plan, gebaut wurde ein Haus. Wände wurden um wenige Zentimeter versetzt, Nischen verändert, Räume anders geteilt. Die Genehmigungsplanung wurde danach nie fortgeschrieben.
  • Nachträgliche Umbauten. Ein Balkon wurde verglast, ein Abstellraum zum Bad geschlagen, ein Kellerraum zum Hobbyraum ausgebaut, ein Dachboden bewohnbar gemacht. Was davon Wohnfläche ist, hängt von der Nutzung und der Genehmigung ab – im alten Plan steht es nicht.
  • Rohbaumaße statt Putzmaße. Bauzeichnungen zeigen häufig Rohbaumaße. Die WoFlV verlangt lichte Maße ab Vorderkante der Bekleidung, also ab Putz oder Fliese. Bei jeder Wand fehlen ein bis drei Zentimeter je Seite, je nach Putz oder Fliesenbelag. Über eine Wohnung mit vielen Räumen summiert sich das auf mehrere Quadratmeter.
  • Dachschrägen. Nach § 4 WoFlV zählen Flächen mit einer lichten Höhe unter 1 m gar nicht, zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte, ab 2 m voll. Wer die Grundfläche einer Dachwohnung durchzieht, liegt schnell im zweistelligen Prozentbereich über der Wohnfläche nach WoFlV. Was beim Dachausbau an Fläche tatsächlich entsteht, ist deshalb immer kleiner als die Grundfläche des Bodens.
  • Balkone, Loggien, Terrassen. Sie werden nach § 4 WoFlV in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte angerechnet. Alte Berechnungen setzen oft pauschal die Hälfte an.
  • Nicht anrechenbare Bauteile. Pfeiler und Schornsteine über 1,50 m Höhe und mehr als 0,1 m² Grundfläche, Treppen mit mehr als drei Steigungen und Türnischen bleiben nach § 3 WoFlV außen vor.

Jede dieser Ursachen verschiebt die Fläche nur um ein paar Prozent. Zusammen reichen sie regelmäßig über die 10-%-Schwelle. Genau das ist der Grund, warum eine übernommene Zahl im Vertrag riskanter ist als eine gemessene, selbst wenn die Abweichung im Einzelfall zugunsten des Vermieters ausfällt.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnfläche nach WoFlV und Grundfläche nach DIN 277?

Die WoFlV liefert die mietrechtlich relevante Wohnfläche mit Anrechnungsregeln für Schrägen, Balkone und Nebenräume; die DIN 277 beschreibt Brutto-, Netto- und Nutzungsflächen ohne Halbanrechnung und zählt Keller und Flure mit – sie dient Bewertung, Versicherung und Bauplanung.

Wohnfläche und Grundfläche werden im Alltag gern gleichgesetzt, meinen aber Unterschiedliches. Die WoFlV liefert die mietrechtlich relevante Wohnfläche mit ihren Anrechnungsregeln für Schrägen, Balkone und Nebenräume. Die DIN 277 beschreibt Grundflächen und Rauminhalte von Gebäuden: Brutto-Grundfläche, Konstruktions-Grundfläche, Netto-Raumfläche, unterteilt in Nutzungs-, Technik- und Verkehrsfläche. Sie kennt keine Halbanrechnung für Dachschrägen und zählt Keller, Technikräume und Flure als Fläche mit.

Beide Zahlen haben ihre Berechtigung. Die WoFlV-Fläche gehört in den Mietvertrag und in die Betriebskostenabrechnung. Die DIN-277-Fläche braucht man für Bewertung, Versicherung, Bauplanung und für die Mengenermittlung von Handwerkerleistungen – Wandflächen, Bodenflächen, Deckenflächen. Wer nur eine der beiden hat, muss die andere später nachrechnen. Ein digitales Aufmaß weist beide getrennt aus, und zwar je Raum, sodass jede spätere Frage mit derselben Datenbasis beantwortet werden kann.

Welche Rolle spielt die Wohnfläche beim Kauf eines Mehrfamilienhauses?

Eine Flächenangabe nur im Exposé begründet in der Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB – Käufer müssen die Fläche vor der Beurkundung prüfen oder sie zur Bedingung des Kaufvertrags machen.

Auch beim Ankauf hängt Geld an der Fläche, weil Kaufpreise pro Quadratmeter verhandelt werden. Hier ist die Rechtslage für Käufer allerdings ungünstiger als für Mieter. Eine Wohnflächenangabe, die nur im Exposé steht und nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wurde, begründet in der Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB (BGH, Urteil vom 06.11.2015, V ZR 78/14). Der übliche Gewährleistungsausschluss greift dann – es sei denn, der Verkäufer hat die Abweichung arglistig verschwiegen.

Für Kapitalanleger heißt das: Die Fläche muss vor der Beurkundung geprüft werden, nicht danach. Wer ein Objekt mit mehreren Einheiten übernimmt, sollte die Wohnflächen zur Bedingung der Kaufpreisfindung machen oder sie ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen lassen. Ein Aufmaß vor dem Kauf ist deutlich günstiger als eine Klage nach dem Kauf – und für Investoren mit Ankaufsprozess ohnehin Teil der technischen Prüfung.

Was leistet eine gemessene Wohnfläche im Portfolio?

Sie wird zum Stammdatum je Einheit, auf das Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhung und Verkaufsunterlagen zugreifen, und liefert aus Punktwolke und Grundriss echte Mengen für Leistungsverzeichnisse.

Ein Aufmaß ist mehr als eine Zahl für den Mietvertrag. Richtig angelegt wird es zum Stammdatum je Einheit, auf das sich alle weiteren Prozesse beziehen:

  • Eine Fläche je Einheit, einmal geprüft. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhung und Verkaufsunterlagen greifen auf dieselbe Zahl zu. Widersprüche zwischen Dokumenten verschwinden, weil es nur noch eine Quelle gibt.
  • Mengenbasis für Leistungsverzeichnisse. Aus Punktwolke und Grundriss lassen sich Wand-, Boden- und Deckenflächen je Raum ziehen. Ein Angebot für Malerarbeiten, Bodenbeläge oder eine Badsanierung rechnet dann mit echten Mengen statt mit Schätzungen. Das gilt für die Einzelwohnung genauso wie für die Wohnungssanierung im Mieterwechsel.
  • Datierter Rundgang als Beweissicherung. Ein 3D-Rundgang mit Aufnahmedatum dokumentiert den Zustand bei Übergabe, vor einer Sanierung oder nach einem Schaden. Bei Streit über Schönheitsreparaturen, Feuchteschäden oder den Zustand beim Auszug ersetzt er lange Fotoreihen und Erinnerungen.
  • Grundlage für Teilung und Aufteilungsplan. Wer ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufteilen will, braucht bemaßte Grundrisse. Ein aktuelles Aufmaß liefert die Vorlage, aus der die Aufteilungsplanung entsteht.

Für Hausverwaltungen mit Betriebskostenumlage nach Fläche kommt ein Punkt hinzu: Nach der Rechtsprechung zu VIII ZR 220/17 muss die Gesamtfläche des Hauses ebenfalls stimmen. Ein Objekt, das einmal vollständig gemessen ist, hat diese Frage dauerhaft beantwortet. Wie sich Mieterhöhungen nach Modernisierung sauber von der Vergleichsmiete trennen, erläutert unser Beitrag zu Modernisierung und Mietanpassung.

Wann lohnt sich das Nachmessen der Wohnfläche?

Vor dem Ankauf, vor der nächsten Mieterhöhung, bei Dachwohnungen und umgebauten Einheiten und beim Mieterwechsel – priorisiert nach Risiko und Anlass statt alle Einheiten sofort.

Nicht jede Einheit muss sofort gemessen werden. Sinnvoll ist eine Priorisierung nach Risiko und Anlass:

  1. Vor dem Ankauf. Fläche prüfen, bevor der Kaufpreis fixiert wird. Abweichungen sind hier Verhandlungsmasse, danach tragen Sie das Risiko.
  2. Vor der nächsten Mieterhöhung. Da nur die tatsächliche Fläche zählt, sollte sie bekannt sein, bevor das Erhöhungsverlangen verschickt wird. Ein Mieter, der die Fläche im Erhöhungsschreiben anzweifelt, zwingt Sie sonst zur Messung unter Zeitdruck.
  3. Bei Dachwohnungen und umgebauten Einheiten. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Abweichung über 10 % am höchsten.
  4. Beim Mieterwechsel. Die leere Wohnung ist schnell und störungsfrei zu messen. Der neue Vertrag bekommt dann eine belastbare Zahl, und die Übergabe wird gleich mitdokumentiert.
  5. Bei Streit um die Betriebskostenabrechnung. Wird eine Abrechnung wegen der Fläche angegriffen, ist die Messung des ganzen Hauses die einzige Antwort, die hält.

Für den laufenden Bestand bietet sich die Kopplung an regelmäßige Begehungen an. Wer ohnehin einen jährlichen Wohnungscheck mit Zwischenabnahmeprotokoll durchführen lässt, kann eine Wohnflächenberechnung nach WoFlV als Zusatzposition mitnehmen und arbeitet das Portfolio so Einheit für Einheit ab.

Was übernimmt Handwertig beim Aufmaß?

Das 3D-Laseraufmaß für Wohnungen und Mehrfamilienhäuser im Landkreis Konstanz und Hegau mit Wohnflächenberechnung nach WoFlV und Grundfläche nach DIN 277 je Raum – in offenen Formaten, die Sie an Verwaltung, Notar oder Sachverständige weitergeben können.

Die Handwertig GmbH aus Stockach erstellt das 3D-Laseraufmaß für Wohnungen und Mehrfamilienhäuser im Landkreis Konstanz und Hegau. Das Basispaket mit Aufnahme und begehbarem Rundgang kostet bis 100 m² 355,81 € inkl. MwSt. (299 € netto); Wohnflächenberechnung, Grundrisse und Punktwolke kommen als eigene Positionen im Konfigurator dazu. Gemessen wird mit einer Matterport Pro3, ausgewertet wird durch unsere Planerin (B.Sc. Architectural Studies). Mit der Zusatzposition Wohnflächenberechnung erhalten Sie die Wohnfläche nach WoFlV und die Grundfläche nach DIN 277 getrennt und je Raum ausgewiesen, mit Kennzeichnung der Schrägen- und Balkonanteile. Abweichungen zum vorhandenen Bestandsdokument benennen wir im Bericht, statt sie zu glätten. Punktwolke (E57) und Grundriss (PDF, DWG) liegen, soweit gebucht, in offenen Formaten vor, der Rundgang als teilbarer Weblink, sodass Sie die Daten an Verwaltung, Notar, Architekten oder Sachverständige weitergeben können, ohne an uns gebunden zu sein. Beim Wohnungscheck für Kapitalanleger (160 € inkl. MwSt. je Wohneinheit) ist eine Wohnflächenberechnung nach WoFlV als Zusatzposition buchbar – ohne 3D-Modell, aber mit derselben Prüfbarkeit je Raum.

Wenn Sie wissen wollen, wie weit Ihre Vertragsflächen von der Realität entfernt sind, ist die Rechnung oben der erste Schritt – und das Aufmaß der zweite. Beides kostet weniger als der erste Streit um eine Mieterhöhung.

Weiterführende Ratgeber: Mehrfamilienhaus kaufen: Ankaufsprüfung, Zielgruppengerecht sanieren & vermieten und Wohnung vor Neuvermietung renovieren.

Häufige Fragen

Ab welcher Abweichung ist die Wohnfläche im Mietvertrag ein Mangel?

Ist die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben, liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein Mangel vor. Der Mieter kann die Miete mindern und zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Kleinere Abweichungen begründen keinen Mangel, und ein „ca.“ vor der Zahl schafft keine zusätzliche Toleranz.

Nach welcher Vorschrift wird die Wohnfläche im Mietvertrag berechnet?

Für Mietverträge ab dem 1. Januar 2004 gilt ohne abweichende Vereinbarung die Wohnflächenverordnung, sofern nicht ortsüblich eine andere Methode gilt. Bei Altverträgen vor diesem Stichtag ist die II. Berechnungsverordnung maßgeblich; die Unterschiede sind gering, aber nicht null.

Welche Wohnfläche gilt bei einer Mieterhöhung?

Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zählt allein die tatsächliche Wohnfläche, ohne jede Toleranz. Ist die Wohnung größer als im Vertrag angegeben, darf die Erhöhung auf die gemessene Fläche gestützt werden; die Kappungsgrenze bleibt davon unberührt.

Nach welcher Fläche werden Betriebskosten umgelegt?

Werden Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt, ist die tatsächliche Fläche der Wohnung im Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtfläche des Hauses maßgeblich. Eine im Vertrag abweichend genannte Fläche spielt für die Abrechnung keine Rolle mehr.

Haftet der Verkäufer für eine falsche Wohnfläche im Exposé?

Eine Flächenangabe, die nur im Exposé und nicht im notariellen Kaufvertrag steht, begründet in der Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung. Der übliche Gewährleistungsausschluss greift dann, außer bei Arglist. Die Fläche sollte deshalb vor der Beurkundung geprüft oder in den Vertrag aufgenommen werden.

Was liefert ein digitales Aufmaß je Wohneinheit?

Eine je Raum ausgewiesene Wohnfläche nach WoFlV und Grundfläche nach DIN 277, einen 3D-Rundgang mit Aufnahmedatum als Zustandsdokumentation sowie Punktwolke und Grundriss in offenen Formaten als Mengenbasis für Leistungsverzeichnisse und Aufteilungspläne. Wohnflächenberechnung, Grundrisse und Punktwolke sind eigene Positionen neben dem Basispaket.

Quellen und Stand

Dieser Beitrag beruht auf unserer eigenen Recherche der Gesetzeslage mit Stand Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung – im Zweifel hilft eine rechtliche Beratung oder die zuständige Behörde weiter. Quellen:

Autor: Bernd Gundlach, Geschäftsführer der Handwertig GmbH

Fachliche Verantwortung: Steffen Köhler, Prokurist und Quartiermeister; bautechnische Angaben Simon Franz, Maler- und Lackierermeister (HWK)

Veröffentlicht: 05.09.2026 · Aktualisiert: 18.10.2026

Rechtliche Angaben beruhen auf eigener Recherche (Stand: Oktober 2026) und sind keine Rechtsberatung.

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