Kurz gesagt: Steigleitungen aus verzinktem Stahl sind nach rund 50 Jahren am Ende ihrer üblichen Betriebsdauer; Bleileitungen mussten bis zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt sein. Saniert wird Strang für Strang im bewohnten Haus, das Wasser wird stundenweise und angekündigt abgestellt. Die reine Erneuerung ist Erhaltung (§ 555a BGB) und nicht auf die Miete umlegbar; umlagefähig ist nur ein Modernisierungsanteil nach § 559 BGB.
Der dritte Leitungswasserschaden in zwei Jahren, ein Versicherer, der die Prämie anhebt oder eine Auflage schickt, oder ein Installateur, der beim Rohrbruch Blei im Keller findet: Wer ein Mehrfamilienhaus der Baujahre 1960 bis 1985 im Landkreis Konstanz besitzt oder verwaltet, steht irgendwann vor der Frage, ob Flicken noch reicht. Meist reicht es nicht mehr. Dann steht eine Strangsanierung an – die Erneuerung der Steigleitungen für Kalt- und Warmwasser, Zirkulation und Abwasser über alle Geschosse, während die Wohnungen bewohnt bleiben.
Dieser Beitrag beschreibt für Eigentümer, Verwalter und WEG-Beiräte, woran Sie erkennen, dass die Leitungen fällig sind, wie der Ablauf Strang für Strang im bewohnten Haus funktioniert und wie sich die Kosten mietrechtlich einordnen. Am Ende steht ein Muster für die Mieterinformation.
Wann sind Steigleitungen fällig?
Verzinkte Stahlrohre erreichen nach DIN EN 806-2 mit rund 50 Jahren ihre übliche Betriebsdauer – braunes Wasser, schwacher Druck und Rohrbruchserien sind die Zeichen; Bleileitungen mussten nach § 17 TrinkwV bis zum 12.1.2026 entfernt oder stillgelegt sein. Eine Schadenserie im selben Strang, Stahl an der Altersgrenze oder Blei im Bestand sind ein Sanierungsfall für den ganzen Strang.
Verzinkte Stahlrohre waren bis in die 1980er-Jahre der Standard in der Trinkwasserinstallation. Die Norm DIN EN 806-2 geht für solche Installationen von einer Betriebsdauer von rund 50 Jahren aus. Ein Haus aus dem Jahr 1972 hat diese Grenze überschritten. Die Zinkschicht ist nach 25 bis 30 Jahren weitgehend abgebaut, darunter rostet der Stahl, Inkrustationen verengen den Querschnitt. Die Folgen kennen Sie aus den Mängelmeldungen: braunes Wasser, schwacher Druck im Dachgeschoss, Lochfraß an Warmwasser- und Zirkulationsleitungen, ein Rohrbruch nach dem anderen.
Für Bleileitungen gilt kein Erfahrungswert, sondern eine Frist: Nach § 17 TrinkwV 2023 mussten Trinkwasserleitungen aus Blei bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden. Die Frist ist verstrichen. Wer heute noch Bleileitungen im Haus hat, bewegt sich außerhalb der Verordnung, muss die Bewohner informieren und dem Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflicht nachweisen. Ein Installationsunternehmen, das Blei findet, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Eine Fristverlängerung konnte das Gesundheitsamt nur gewähren, wenn der Auftrag an ein eingetragenes Installationsunternehmen vor dem 12. Januar 2026 erteilt war und das Unternehmen Kapazitätsgründe für die Verzögerung bescheinigt hat. Wer bis heute keinen Auftrag erteilt hat, kann diesen Weg nicht mehr nutzen.
Der dritte Auslöser sind die Abwasserfallstränge aus Grauguss. Sie korrodieren von innen, werden an den Muffen undicht und tragen häufig zu den Feuchteschäden bei, die im Beitrag zu Feuchteschäden im Mehrfamilienhaus beschrieben sind. Der vierte kommt vom Versicherer: Nach mehreren Leitungswasserschäden innerhalb weniger Jahre reagieren Wohngebäudeversicherer mit Beitragserhöhung, höherer Selbstbeteiligung, Sanierungsauflagen oder Kündigung.
Die Faustregel: Ein Einzelschaden ist ein Reparaturfall. Eine Schadenserie im selben Strang, verzinkter Stahl an oder jenseits der 50-Jahre-Grenze oder Blei im Bestand sind ein Sanierungsfall – für den gesamten Strang, nicht für das Teilstück, das gerade nass ist.
Schritt 1: Wie läuft die Bestandsaufnahme der Leitungsführung ab?
Je Strang werden Verlauf und Werkstoff der Steigleitungen, Absperrungen im Keller, Abzweige je Wohnung, Zustand der Fallstränge, Schächte oder Vorwände und die Zugänglichkeit erfasst – mit einem Blick in jede Wohnung, weil Pläne aus den 1970er-Jahren selten mit der Ausführung übereinstimmen. Totleitungen werden dabei mit erfasst, denn sie sind ein Legionellenrisiko.
Ein belastbares Angebot setzt voraus, dass klar ist, was im Haus tatsächlich liegt. Pläne aus den 1970er-Jahren stimmen selten mit der Ausführung überein; in 50 Jahren wurden Bäder umgebaut, Küchen versetzt und Waschmaschinen an unvorhergesehenen Stellen angeschlossen. Die Bestandsaufnahme erfasst je Strang: Verlauf und Werkstoff der Steigleitungen, Lage der Absperrungen im Keller, Anzahl und Lage der Abzweige je Wohnung, Zustand der Fallstränge, Position der Schächte oder Vorwände und die Frage, ob der Strang überhaupt zugänglich ist oder eingeputzt in der Wand liegt.
Dazu gehört ein Blick in jede Wohnung. Ein Strang mit exakt übereinanderliegenden Bädern ist ein anderer Aufwand als einer, bei dem im dritten Stock das Bad versetzt wurde. Bei dieser Begehung werden auch Totleitungen erfasst – abgeklemmte Abzweige, in denen Wasser stagniert. Sie sind ein Legionellenrisiko und müssen bei der Sanierung zwingend zurückgebaut werden, was im Beitrag zur Legionellenprüfung nach Trinkwasserverordnung näher erläutert ist.
Schritt 2: In welcher Reihenfolge und in welchem Takt werden die Stränge saniert?
Gearbeitet wird je Gebäudeachse vom Keller bis zum obersten Geschoss in allen Wohnungen dieses Strangs gleichzeitig, die übrigen Stränge bleiben in Betrieb. Die Reihenfolge folgt Schadensdruck, Zugänglichkeit (leerstehende Wohnungen als Probestrang) und Baulogistik; die Dauer je Strang ist ein Erfahrungswert, keine Zusage.
Ein Strang versorgt die übereinanderliegenden Bäder und Küchen einer Gebäudeachse. Genau in dieser Achse wird gearbeitet: vom Keller bis zum obersten Geschoss, in allen Wohnungen dieses Strangs gleichzeitig. Die übrigen Stränge bleiben in Betrieb. Bei vier Strängen und zwölf Wohnungen sind also jeweils drei Wohnungen betroffen, neun bleiben normal versorgt.
Die Reihenfolge der Stränge folgt drei Kriterien: dem Schadensdruck (der Strang mit der Rohrbruchserie zuerst), der Zugänglichkeit (leerstehende oder gerade gekündigte Wohnungen ermöglichen einen Probestrang ohne Bewohner) und der Baulogistik (Material- und Schuttwege über das Treppenhaus). Für die Dauer je Strang gibt es Erfahrungswerte, keine Zusagen. Bei gut zugänglichen, übereinanderliegenden Bädern liegt die reine Leitungserneuerung typischerweise bei einer bis zwei Wochen je Strang; mit Fliesen- und Malerarbeiten in den Bädern entsprechend länger. Ein seriöses Angebot weist je Strang getrennt aus: Arbeitszeit, tatsächliche Abschaltzeit und Wiederherstellung. Der Takt wird nach dem ersten Strang fortgeschrieben – was dort an Überraschungen kam, fließt in die Planung der nächsten ein.
Schritt 3: Wie funktioniert die Bauphase im bewohnten Haus?
Wasserabschaltungen stundenweise und angekündigt, provisorische Kaltwasserversorgung und Ersatzsanitär, Staubschutzwände und abgedeckte Laufwege, vorab geklärter Zugang zu jeder Wohnung und eine feste Ansprechperson der Bauleitung. Ist das einzige Bad länger nicht nutzbar, kann eine Ersatzunterkunft sinnvoller sein als Provisorien.
Die Frage der Mieter lautet nicht „Wie lange dauert die Sanierung?“, sondern „Wann habe ich kein Wasser?“. Darauf muss die Planung konkret antworten:
- Wasserabschaltungen stundenweise und angekündigt: Die Absperrung des Strangs wird für definierte Zeitfenster angekündigt, etwa „Dienstag 8 bis 16 Uhr“, per Aushang im Treppenhaus und Zettel an der Wohnungstür. Abends steht Wasser zur Verfügung – über die neue Leitung, sobald sie druckgeprüft ist, oder über ein Provisorium.
- Provisorische Versorgung: Wo die Abschaltung länger dauert, wird eine Kaltwasserleitung provisorisch über das Treppenhaus in die Bäder geführt. Ein Ersatz-WC und eine Dusche im Keller oder als Container vor dem Haus sind bei längeren Abschaltungen Standard, nicht Kulanz.
- Staubschutz und Wege: Staubschutzwände oder Folientüren trennen das Bad von der übrigen Wohnung, Laufwege werden abgedeckt, Schutt geht in geschlossenen Behältern über das Treppenhaus.
- Zugang zu jeder Wohnung: Ohne Zugang zu allen Wohnungen eines Strangs steht der Strang still. Die Schlüsselfrage wird vor Baubeginn geklärt: Wer ist wann da, wer hinterlegt einen Schlüssel, wer braucht einen Ersatztermin.
- Feste Ansprechperson: Ein Bauleiter, eine Telefonnummer, feste Erreichbarkeit mit Tagen und Uhrzeiten – das entlastet die Verwaltung spürbar.
Ist das einzige Bad über mehrere Tage nicht nutzbar, kann eine Ersatzunterkunft sinnvoller sein als Provisorien. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 20.09.2022, 65 S 55/22) hat eine Duldungspflicht auch bei rund vierwöchiger Unbewohnbarkeit bejaht, weil der Vermieter Ersatzwohnungen und Umzug auf seine Kosten stellte – kein Regelfall, aber ein Maßstab.
Schritt 4: Was gehört beim Strangtausch zwingend mit in den Umfang – Bad, Totleitungen, Potentialausgleich?
Je Wohnung wird geklärt, ob nur die Leitung erneuert oder das Bad gleich mit saniert wird – die Abdichtung im Verbund nach DIN 18534 ist in jedem Fall Pflicht. Zwingend sind der Rückbau aller Totleitungen bis zur durchströmten Leitung und die Prüfung des Potentialausgleichs durch einen Elektro-Fachbetrieb, wenn metallene Leitungen durch Kunststoff ersetzt werden.
Wenn die Vorwand ohnehin geöffnet und der Fliesenspiegel hinter dem WC ohnehin aufgebrochen wird, lohnt sich die Prüfung, ob das Bad gleich mit saniert wird. Deshalb wird bei der Bestandsaufnahme je Wohnung geklärt, ob nur die Leitung erneuert und der Fliesenausschnitt geschlossen wird oder ob das Bad komplett neu entsteht. Beides in einem Haus zu mischen ist üblich; die Abdichtung im Verbund nach DIN 18534 muss in jedem Fall fachgerecht ausgeführt werden. Was dabei gegenüber dem Mieter zu beachten ist, fasst der Beitrag Bad sanieren in der vermieteten Wohnung zusammen.
Zwei technische Punkte gehören zwingend in den Umfang. Erstens die Totleitungen: Jeder nicht mehr genutzte Abzweig wird bis zur durchströmten Leitung zurückgebaut, damit kein stagnierendes Wasser bleibt. Zweitens der Potentialausgleich: In vielen Häusern der 1960er- und 1970er-Jahre dient die metallene Wasserleitung als Teil des Schutzpotentialausgleichs. Wird sie durch Kunststoff- oder Mehrschichtverbundrohr ersetzt, entfällt diese Funktion. Vor der Umstellung sollte ein Elektro-Fachbetrieb klären, wie der Potentialausgleich im Haus hergestellt ist, und ihn bei Bedarf neu herstellen.
Schritt 5: Wie wird ein sanierter Strang übergeben?
Mit Druckprobe der neuen Trinkwasserleitungen, Spülung vor Inbetriebnahme, Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen, Fotodokumentation der Leitungsführung vor dem Schließen der Vorwand und einem Übergabeprotokoll je Wohnung mit Datum, Umfang, Restpunkten und Unterschrift des Bewohners.
Ein Strang gilt erst als fertig, wenn er dokumentiert übergeben ist. Dazu gehören die Druckprobe der neuen Trinkwasserleitungen, die Spülung vor Inbetriebnahme, die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen, die Fotodokumentation der Leitungsführung vor dem Schließen der Vorwand und ein Übergabeprotokoll je Wohnung mit Datum, Umfang, Restpunkten und Unterschrift des Bewohners. Diese Dokumentation je Einheit ist der Nachweis gegenüber Versicherer, WEG und Mietern.
Mietrecht: Ist die Strangsanierung Erhaltung oder Modernisierung – und was darf auf die Miete?
Die Erneuerung verrosteter oder bleihaltiger Leitungen ist Erhaltung nach § 555a BGB: zu dulden, rechtzeitig anzukündigen, ohne Umlage auf die Miete. Nur ein echter Modernisierungsanteil nach § 555b BGB – etwa ein komplett neues Bad – darf nach § 559 BGB umgelegt werden, der Instandhaltungsanteil ist herauszurechnen; das Minderungsrecht während der Bauzeit bleibt bestehen.
Die Erneuerung verrosteter oder bleihaltiger Leitungen stellt den vertragsgemäßen Zustand wieder her. Sie ist damit im Kern eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB: Der Mieter muss sie dulden, sie ist rechtzeitig anzukündigen, und Aufwendungen des Mieters infolge der Maßnahme sind in angemessenem Umfang zu ersetzen. Eine Umlage auf die Miete gibt es dafür nicht. Das gilt auch, wenn der Anlass eine Versichererauflage oder die Bleifrist ist.
Anders sieht es aus, wenn über den Erhalt hinaus etwas Neues entsteht: ein komplett neues Bad mit bodengleicher Dusche, eine Zirkulationsleitung, wo bisher keine war, eine dämmtechnisch bessere Installation. Das sind Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB, etwa weil der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird. Sie sind nach § 555c BGB spätestens drei Monate vor Beginn in Textform anzukündigen – mit Art und Umfang, voraussichtlichem Beginn und Dauer sowie der zu erwartenden Mieterhöhung. Der Mieter kann bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Ankündigung Härtegründe in Textform geltend machen (§ 555d BGB).
Die Umlage regelt § 559 BGB: jährlich 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten. Entscheidend für die Strangsanierung ist Absatz 2: Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen ohnehin erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten. Bei einer gemischten Maßnahme – Leitungen erneuern und Bad modernisieren – ist der Instandhaltungsanteil also herauszurechnen, und zwar nachvollziehbar, am besten schon im Angebot getrennt nach Positionen. Zusätzlich greift die Kappungsgrenze nach § 559 Absatz 3a BGB (höchstens 3 € je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren, 2 € bei Ausgangsmieten unter 7 € je Quadratmeter); für Maßnahmen bis 10.000 € je Wohnung erlaubt § 559c BGB ein vereinfachtes Verfahren mit pauschalem Erhaltungsabzug von 30 Prozent. Wie Sie Erhaltung und Modernisierung grundsätzlich auseinanderhalten, vertieft der Beitrag Modernisierung und Instandhaltung richtig unterscheiden.
Während der Bauzeit bleibt das Minderungsrecht nach § 536 BGB bestehen. Ist das Bad tagsüber Baustelle und das Wasser stundenweise abgestellt, ist der Gebrauch der Wohnung eingeschränkt; Gerichte haben in solchen Fällen Minderungen zugesprochen, deren Höhe vom Ausmaß der Einschränkung abhängt. Der gesetzliche Minderungsausschluss für drei Monate gilt nur für energetische Modernisierungen nach § 555b Nummer 1 BGB und hilft bei einer Strangsanierung in der Regel nicht. Wer die Abschaltzeiten kurz hält und Ersatzsanitär stellt, hält auch die Minderung klein. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer beschließt die Strangsanierung in der WEG?
Steigleitungen und Fallstränge bis zur ersten Absperrmöglichkeit in der Wohnung sind Gemeinschaftseigentum; ihre Erneuerung ist ordnungsmäßige Erhaltung nach § 19 Absatz 2 WEG und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beschluss regelt Umfang je Strang, Finanzierung aus Rücklage oder Sonderumlage, Zugang zu den Wohnungen und die Option zur gleichzeitigen Badsanierung auf eigene Kosten.
In der Eigentümergemeinschaft sind die Steigleitungen und Fallstränge bis zur ersten Absperrmöglichkeit in der Wohnung Gemeinschaftseigentum. Ihre Erneuerung ist ordnungsmäßige Erhaltung nach § 19 Absatz 2 WEG und wird von den Eigentümern mit einfacher Mehrheit beschlossen. Geht die Maßnahme darüber hinaus – etwa eine zusätzliche Zirkulation oder ein geänderter Leitungsverlauf –, handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG mit eigenen Regeln zur Kostenverteilung. Die Anschlussleitungen ab der Absperrung, die Armaturen und das Bad selbst sind Sondereigentum; hier entscheidet und zahlt der einzelne Eigentümer. Wie diese Grenze im Einzelfall verläuft, erläutert der Beitrag Wer entscheidet über Bauteile im Gemeinschaftseigentum.
Der Beschluss sollte den Umfang je Strang, die Finanzierung aus Rücklage oder Sonderumlage, den Zugang zu den Wohnungen und die Option zur gleichzeitigen Badsanierung auf eigene Kosten regeln. Vermietende Eigentümer geben die Mieterinformation in ihrem Namen weiter.
Wie sieht eine Mieterinformation zur Strangsanierung aus (Muster)?
Das Muster deckt eine reine Erhaltungsmaßnahme ab: Anlass und Rechtsgrundlage (§ 555a BGB, keine Mieterhöhung), betroffener Strang und Zeitraum als Erfahrungswert, angekündigte Abschaltzeiten mit Ersatzsanitär, Zugang und Schlüsselfrage, Staubschutz sowie die Ansprechperson der Bauleitung. Bei Modernisierungsanteilen mit Umlage ist die förmliche Ankündigung nach § 555c BGB nötig.
Die folgende Vorlage deckt eine reine Erhaltungsmaßnahme ab. Bei Modernisierungsanteilen mit Umlage ist die förmliche Ankündigung nach § 555c BGB mit den dort genannten Pflichtangaben erforderlich.
Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
in unserem Haus Musterstraße 12 werden die Wasser- und Abwassersteigleitungen erneuert. Die vorhandenen Leitungen aus verzinktem Stahl haben ihre technische Lebensdauer erreicht; in den vergangenen zwei Jahren kam es zu drei Rohrbrüchen. Die Erneuerung stellt die dauerhafte Versorgung sicher und ist eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB. Eine Mieterhöhung ist damit nicht verbunden.
Ihre Wohnung liegt im Strang B. Die Arbeiten in Strang B sind für den Zeitraum 13. bis 24. Oktober vorgesehen (Erfahrungswert, wird nach dem ersten Strang bestätigt). In dieser Zeit wird das Wasser an einzelnen Tagen zwischen 8 und 16 Uhr abgestellt; die Tage werden mindestens zwei Werktage vorher per Aushang und Zettel an Ihrer Wohnungstür angekündigt. Abends und am Wochenende steht Wasser zur Verfügung. Ein Ersatz-WC und eine Dusche stehen im Keller bereit.
Die Handwerker benötigen an den Arbeitstagen Zugang zu Bad und Küche. Bitte teilen Sie uns bis zum … mit, ob Sie anwesend sind oder einen Schlüssel hinterlegen. Das Bad wird mit Staubschutz abgetrennt; bitte räumen Sie Bad und Spüle vorab frei.
Ihre Ansprechperson während der Bauzeit ist … (Bauleitung), erreichbar Mo–Fr von … bis … Uhr unter …
Mit freundlichen Grüßen
Was leistet Handwertig bei der Strangsanierung?
Als Sanitärmeisterbetrieb aus Stockach führt Handwertig Strang- und Leitungssanierungen im bewohnten und im leerstehenden Bestand aus, von der Bestandsaufnahme je Strang über die Erneuerung der Steigleitungen bis zum Rückbau von Totleitungen, auf Wunsch mit Badsanierung. Maler- und Fliesenarbeiten samt Verbundabdichtung erfolgen mit eigenen Mitarbeitern, Elektroarbeiten über eingetragene Fachpartner.
Die Handwertig GmbH führt als Sanitärmeisterbetrieb aus Stockach Strang- und Leitungssanierungen im Bestand aus – bewohnt oder leerstehend – und kombiniert sie mit der Badsanierung, wo es sinnvoll ist. Die Leistung umfasst die Bestandsaufnahme je Strang, die Erneuerung der Steigleitungen für Trinkwasser, Zirkulation und Abwasser und den Rückbau von Totleitungen. Malerarbeiten sowie Fliesenarbeiten samt Abdichtung im Verbund nach DIN 18534 führen wir selbst aus. Elektroarbeiten wie die Herstellung des Potentialausgleichs führen eingetragene Fachpartner aus – wir koordinieren sie und bleiben Ihr Ansprechpartner. Jede Einheit wird mit Druckprobe, Fotos und Übergabeprotokoll dokumentiert. Details finden Sie auf der Seite Bad, Sanitär und Strangsanierung; wenn der Auslöser ein akuter Leitungswasserschaden ist, beginnt der Weg bei der Wasserschadensanierung mit Leckageortung und Bautrocknung. Telefonisch erreichbar sind wir Mo–Fr 9–17 Uhr unter 07732 89064 80.
Vorlage für die Eigentümerversammlung: die Strangsanierung als Beschlussvorlage gliedern
Diese Gliederung hilft Verwaltungen und Verwaltungsbeiräten, die Erneuerung der Steigleitungen (Strangsanierung) im bewohnten Haus in der Eigentümerversammlung verständlich vorzustellen. Sie ist ein Arbeitsmuster aus unserer Praxis als Handwerksbetrieb und keine Rechtsberatung: Wortlaut des Beschlusses, Mehrheitserfordernis und Kostenverteilung prüft die Verwaltung anhand von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung – im Zweifel mit anwaltlicher Beratung. Beträge, Fristen und Fördersätze gehören erst mit Angebot und aktuellen Förderbedingungen in die Vorlage.
- Anlass und Befund: Zustand des Bauteils mit Datum und Fotos, vorhandene Gutachten oder Energieberatung, bisherige Schäden – und warum die Entscheidung jetzt ansteht.
- Rechtlicher Rahmen (Hinweis, keine Bewertung): Steigleitungen bis zur Abzweigung in die Wohnung sind Gemeinschaftseigentum; ihre Erneuerung ist Erhaltung (§ 19 Abs. 2 WEG) mit einfacher Mehrheit. Gegenüber Mietern ist die Maßnahme nach § 555a bzw. § 555b BGB anzukündigen; ob Teile als Modernisierung umlagefähig sind, ist Frage des Einzelfalls. Grundlagen: § 19 Abs. 2 WEG (Erhaltung), § 16 Abs. 2 WEG (Kosten); § 555a, § 555b, § 559 BGB (Erhaltung, Modernisierung, Mieterhöhung); Trinkwasserverordnung (Bleileitungen).
- Varianten: Mindestvariante (gesetzliche Anforderung erfüllen), Zielvariante (zeitgemäße Ausführung) und die Folgen, wenn nichts geschieht – jeweils mit Umfang und Ausführung, ohne Zahlen aus dem Gedächtnis.
- Angebote: Vergleichsangebote auf Basis derselben Leistungsbeschreibung (Bauteil, Umfang, Ausführung, Nebenleistungen wie Gerüst und Bewohnerinformation).
- Finanzierung: Erhaltungsrücklage, Sonderumlage, Kredit der Gemeinschaft – und bei einem ungenutzten Dachgeschoss der Verkauf an einen Käufer, der ausbaut; jede Option mit Voraussetzungen benennen.
- Zeitplan: Witterungs- und Gerüstfenster, Ankündigung an Bewohner und Mieter, Reihenfolge mit anderen anstehenden Maßnahmen.
- Beschlussgegenstände: getrennt formulieren – Grundsatzbeschluss (Planung, Energieberatung, Angebote einholen), Ausführungsbeschluss (Angebot, Kostenobergrenze, Finanzierung, Vollmacht der Verwaltung) und, wo nötig, Beschluss zur Kostenverteilung.
- Anlagen: Angebote, Leistungsbeschreibung, Fotodokumentation, Protokoll der Begehung.
Für diese Maßnahme außerdem:
- Strangplan mit Reihenfolge und Takt je Strang sowie die Mieterinformation als Anlagen beifügen.
- Badsanierungen im Sondereigentum als getrennte Entscheidung der einzelnen Eigentümer benennen.
Als Meisterbetrieb liefern wir die Bausteine Befund, Leistungsbeschreibung und Angebot und stellen das Ergebnis auf Wunsch in der Versammlung vor; Beschluss, Förderantrag und Rechtsfragen bleiben bei Verwaltung, Energieberater und Anwalt. Wie eine Entscheidungsvorlage für Eigentümergemeinschaften bei uns aufgebaut ist, zeigt die Seite für Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen.
Weiterlesen für Verwaltungen und Beiräte
- Legionellenprüfung: Pflicht für Vermieter – Legionellenprüfung im Mehrfamilienhaus: Wann Großanlagen geprüft werden müssen und was bei einem Befund zu tun ist.
- WEG-Beschluss: Wer entscheidet über Bauteile – Erhaltung oder bauliche Veränderung, welche Mehrheit der Antrag braucht und wer am Ende zahlt: der Beschlussweg für die Bauteile eines Mehrfamilienhauses, geordnet für Verwaltung und Beirat.
- Leitungswasserschaden in der WEG: Ablauf – Meldekette, Kostenzusage, Selbstbehalt, Sondereigentum und Regress – der Ablauf für Verwalter in der Übersicht.
- Sanierungspflichten 2026–2045 im Überblick – Heizung, Dämmung, Fristen: sachlicher Überblick über die Sanierungspflichten für Eigentümer und WEGs im Bestand.
- Wissen für WEG und Hausverwaltung – alle Ratgeber für Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen im Landkreis Konstanz an einem Ort, darunter die GModG-Pflichten.
- Zusammenarbeit mit Hausverwaltungen – Meldeweg, Rahmenvereinbarung, Begehung und Berichte für die Eigentümerversammlung.
Häufige Fragen
Wie lange hat ein Mieter bei einer Strangsanierung kein Wasser?
In der Regel nur stundenweise an einzelnen Arbeitstagen, etwa zwischen 8 und 16 Uhr, und immer angekündigt. Abends steht Wasser über die neue Leitung oder ein Provisorium zur Verfügung; bei längeren Abschaltungen werden Ersatz-WC und Dusche gestellt.
Ist eine Strangsanierung eine Modernisierung, die auf die Miete umgelegt werden darf?
Die reine Erneuerung alter Steigleitungen ist eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB und nicht umlagefähig. Nur echte Verbesserungen wie ein neues Bad sind Modernisierung nach § 555b BGB; dann dürfen jährlich 8 Prozent der Kosten abzüglich des Erhaltungsanteils umgelegt werden, begrenzt durch die Kappungsgrenze nach § 559 Absatz 3a BGB.
Gilt die Bleileitungsfrist noch?
Nach § 17 TrinkwV 2023 mussten Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt sein. Die Frist ist abgelaufen; wer noch Blei im Haus hat, muss die Bewohner informieren und die Erfüllung dem Gesundheitsamt nachweisen. Verlängerungen gab es nur, wenn der Sanierungsauftrag vor dem Stichtag erteilt und die Verzögerung vom Installationsunternehmen mit Kapazitätsgründen bescheinigt war.
Wie lange dauert die Sanierung eines Strangs?
Bei gut zugänglichen, übereinanderliegenden Bädern liegt die reine Leitungserneuerung als Erfahrungswert bei etwa ein bis zwei Wochen je Strang, mit Badsanierung entsprechend länger. Der Takt wird nach dem ersten Strang fortgeschrieben und ist keine feste Zusage.
Muss der Mieter die Strangsanierung dulden?
Ja. Erhaltungsmaßnahmen sind nach § 555a BGB zu dulden, wenn sie rechtzeitig angekündigt werden; der Mieter muss Zugang zu Bad und Küche gewähren. Aufwendungen des Mieters infolge der Maßnahme sind vom Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen, und eine Mietminderung für die Einschränkung bleibt möglich.
Braucht die WEG einen Beschluss für die Strangsanierung?
Ja. Steigleitungen sind bis zur ersten Absperrung Gemeinschaftseigentum, ihre Erneuerung ist ordnungsmäßige Erhaltung nach § 19 Absatz 2 WEG und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Bad selbst ist Sondereigentum und kann jeder Eigentümer im selben Zug auf eigene Kosten sanieren lassen.
Autor: Bernd Gundlach, Geschäftsführer der Handwertig GmbH
Fachliche Verantwortung: SHK-Meister des Betriebs
Veröffentlicht: 05.09.2026 · Aktualisiert: 18.10.2026
Rechtliche Angaben beruhen auf eigener Recherche (Stand: Oktober 2026) und sind keine Rechtsberatung.
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