Kurz gesagt: Der Sanierungssprint wurde für Ein- und Zweifamilienhäuser entwickelt; Beispiele aus Mehrfamilienhäusern oder Wohnungseigentümergemeinschaften sind uns bis Oktober 2026 nicht bekannt. Der Praxisbericht hält eine Übertragung auf Mehrfamilienhäuser mit einfacher Kubatur für möglich, Zukunft Altbau rechnet bei größeren Gebäuden mit längerer Bauzeit. Übertragbar sind die Bausteine: ein gewerkeübergreifender Bauzeitenplan, eine Koordinatorin oder ein Koordinator mit Bauleitungserfahrung und feste Teams. Hinzu kommen im Mehrfamilienhaus – nach unserem Kenntnisstand – die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach §§ 19 bis 21 WEG, die Finanzierung über Rücklage und Vorschüsse nach § 28 WEG, die Rücksicht auf Mieterinnen und Mieter samt den Modernisierungsregeln des Mietrechts und die Logistik eines bewohnten Hauses.
Dieser Beitrag richtet sich an Hausverwaltungen, Verwaltungsbeiräte, Eigentümergemeinschaften und private Vermieter von Mehrfamilienhäusern im Landkreis Konstanz und am Bodensee, die den Sanierungssprint als Modell für eine gebündelte energetische Sanierung prüfen. Er beschreibt, was sich übertragen lässt und was nicht, welche Beschlüsse nötig sind, wie Koordination und Gewerke in einem bewohnten Haus zusammenspielen und wo die Risiken liegen. Das Konzept selbst erklärt unser Beitrag Sanierungssprint in 22 Tagen, den Ablauf für Einfamilienhäuser der Beitrag Sanierungssprint für Eigentümer am Bodensee.
Lässt sich der Sanierungssprint auf ein Mehrfamilienhaus übertragen?
In Teilen: Beispiele aus Mehrfamilienhäusern kennen wir bis Oktober 2026 nicht, übertragbar sind aber die Bausteine des Sprints – ein gewerkeübergreifender Bauzeitenplan, eine Koordination mit Bauleitungserfahrung und feste Teams.
Nach unserem Kenntnisstand betrafen alle Sprints, über die bisher berichtet wurde – Landau, Hamburg, Esslingen, Köln, Bielefeld, Ludwigsburg –, Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser, selbst genutzt oder vor dem Einzug leer. Der Praxisbericht von DENEFF und Agora Energiewende schreibt, der Sprint könne „auch auf Mehrfamilienhäuser mit einfacher Kubatur und gleicher Baualtersklasse ausgeweitet werden“; Zukunft Altbau sagt, größere Gebäude seien möglich, verlängerten aber die Bauzeit. Für Mehrfamilienhäuser von Wohnungsunternehmen gibt es außerdem einen etablierten Nachbarn: die serielle Sanierung mit vorgefertigten Fassaden- und Dachelementen, die in der Bundesförderung für effiziente Gebäude einen eigenen Bonus hat. Der Praxisbericht nennt beide Ansätze komplementär.
Für die Praxis heißt das: Wer von einem „Sanierungssprint im Mehrfamilienhaus“ spricht, meint die Übertragung der Methode – Taktplanung, Koordination, feste Teams, Innen- und Außenbaustelle – nicht die namensgebenden 22 Werktage. Wie lange ein durchgetakteter Ablauf in einem Haus mit sechs oder zwölf Wohnungen braucht, haben wir für uns noch nicht abschließend geklärt – das hängt stark vom Haus, von den Beschlüssen und von seinen Bewohnern ab. Was wir sagen können: geordneter als die übliche Abfolge einzelner Gewerke, mit einem Ansprechpartner und einem Plan.
Was unterscheidet das Mehrfamilienhaus vom Einfamilienhaus im Sprint?
Im Mehrfamilienhaus entscheidet eine Gemeinschaft per Beschluss, das Haus bleibt bewohnt, Gemeinschafts- und Sondereigentum sind zu trennen, Mieterinnen und Mieter werden früh einbezogen, und Logistik und Haustechnik sind umfangreicher.
- Mehrere Entscheider: Statt einer Bauherrschaft entscheidet eine Gemeinschaft per Beschluss – mit Fristen für Einladung, Beschlussfassung und Anfechtung.
- Bewohntes Haus: Ein Auszug aller Bewohner ist weder realistisch noch das Ziel. Die Innenbaustelle muss wohnungsweise getaktet werden, mit angekündigten Sperrzeiten für Wasser, Strom und Heizung – wie bei der Strangsanierung im bewohnten Mehrfamilienhaus.
- Gemeinschafts- und Sondereigentum: Fassade, Dach, Steigstränge, Treppenhaus und Heizzentrale sind Gemeinschaftseigentum; Bäder, Oberflächen und Böden in den Wohnungen gehören in der Regel zum Sondereigentum. Welche Maßnahme wer beschließt und bezahlt, erklärt unser Beitrag Wer entscheidet über welche Bauteile?
- Mieterinnen und Mieter: Wer zur Miete wohnt, braucht frühe, verständliche Information über Arbeiten, Zeitfenster und Ansprechpartner; rechtlich gelten die Modernisierungsregeln des BGB.
- Logistik und Sicherheit: Treppenhaus als Fluchtweg, Aufzug, Gerüst an vier Seiten, Lagerfläche, Container, Baustrom, Verkehrssicherung – bei täglich vielen Gewerken ein eigenes Thema.
- Haustechnik: Zentrale Heizung, Warmwasser und gegebenenfalls Lüftung sind Gewerke mit eigener Planung und eigenen Fristen; ein Heizungstausch mit hydraulischem Abgleich ist im Mehrfamilienhaus ab sechs Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben (§ 60c GModG).
Welche Beschlüsse braucht die Eigentümergemeinschaft?
Nach unserem Kenntnisstand ist, was über die Erhaltung hinausgeht, eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann; wer die Kosten trägt, regelt § 21 WEG.
Was folgt, ist eine allgemeine Orientierung nach unserem Kenntnisstand und keine rechtliche Beratung. Seit der WEG-Reform gilt: Maßnahmen, die über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, sind bauliche Veränderungen und können nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen werden – mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Entscheidend ist aber nicht nur das Ob, sondern das Wer-zahlt: Nach § 21 Abs. 2 WEG tragen alle Eigentümer die Kosten anteilig, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind – oder wenn sich die Maßnahme in angemessener Zeit amortisiert. Sonst zahlen nach § 21 Abs. 3 WEG nur die Eigentümer, die zugestimmt haben, und nur sie dürfen die Veränderung nutzen. Reine Erhaltungsmaßnahmen – etwa die Reparatur einer schadhaften Fassade – gehören nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Eine energetische Komplettsanierung kann nach unserem Verständnis beides enthalten; wie die einzelnen Maßnahmen einzuordnen sind, klären Verwaltung und rechtliche Berater der Gemeinschaft. § 20 Abs. 4 WEG setzt die Grenze: keine grundlegende Umgestaltung der Anlage, keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.
Als Anregung für die Abstimmung mit Ihrer Verwaltung: Aus unserer Sicht als ausführender Betrieb hilft es, wenn die Gemeinschaft die folgenden Punkte geordnet behandelt – idealerweise in einer vorbereiteten Versammlung mit Energieberatung vor Ort. Ob das in einem oder in mehreren Beschlüssen geschieht, entscheiden Verwaltung und Gemeinschaft:
- Beauftragung der Energieberatung (Energieeffizienz-Expertenliste) – Eigentümergemeinschaften sind für die Energieberatung für Wohngebäude und den individuellen Sanierungsfahrplan antragsberechtigt; die Erläuterung des Fahrplans in der Eigentümerversammlung wird zusätzlich gefördert.
- Grundsatzbeschluss über Zielniveau (Einzelmaßnahmen oder Effizienzhaus), Maßnahmenpaket, Kostenrahmen und Verfahren (Sprint mit Koordinator oder Generalunternehmer).
- Finanzierungsbeschluss: Entnahme aus der Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), zusätzliche Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 WEG – landläufig Sonderumlage – oder Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft; Eigentümergemeinschaften sind bei BAFA und KfW antragsberechtigt.
- Beauftragung von Koordinator und Betrieben mit Vollmacht für die Verwaltung, Vertragsart (Einzelverträge oder Generalunternehmer), Abnahme und Mängelverfolgung.
- Rücksicht in der Bauphase: frühe Information der Bewohner und Mieter, abgestimmte Termine für den Zugang zu den Wohnungen, angekündigte Zeitfenster für laute Arbeiten und abgestellte Versorgung, Nutzung von Gemeinschaftsflächen.
Die Formalien – Einladung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Protokoll, Anfechtungsfristen – liegen bei der Verwaltung. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall übernehmen Verwaltung, Gemeinschaft und ihre rechtlichen Berater; dieser Beitrag ersetzt sie nicht.
Wie läuft die Koordination in einem bewohnten Haus?
Im bewohnten Mehrfamilienhaus hält ein Ansprechpartner den Takt für alle Parteien: Außenhülle und Stränge laufen nach Bauabschnitten, die Wohnungen nach einem wohnungsweisen Plan mit angekündigten Sperrzeiten und klarer Information der Bewohner.
Im Einfamilienhaus hält der Sanierungscoach den Takt für eine Familie; im Mehrfamilienhaus hält er ihn für viele Parteien gleichzeitig. Aus der Erfahrung mit bewohnten Strangsanierungen und Treppenhausarbeiten lassen sich die Bausteine übertragen:
- Ein Ansprechpartner: Koordinator (oder Generalunternehmer) gegenüber Verwaltung, Beirat, Eigentümern, Mietern und Betrieben; die Verwaltung bündelt die Kommunikation nach innen.
- Wohnungsweiser Bauzeitenplan: Außenhülle, Dach und Stränge nach Bauabschnitten; je Wohnung ein Zeitfenster für Installation, Trockenbau, Putz, Böden und Maler, mit angekündigten Sperrzeiten.
- Information: Aushänge, schriftliche Ankündigungen je Wohnung, feste Sprechzeiten des Koordinators auf der Baustelle, Protokoll der Begehungen.
- Baustellenassistenz: im Mehrfamilienhaus besonders wichtig – Material in die Geschosse, Schutz der Treppenhäuser, Staubschutzwände, tägliche Reinigung der Verkehrswege.
- Verkehrssicherung: Fluchtwege frei, Gerüstzugänge gesichert, Beleuchtung und Rauchwarnmelder in Betrieb; die Pflichten der Gemeinschaft beschreibt unser Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht.
- Trocknung: Putz und Estrich in bewohnten Wohnungen brauchen Lüftungs- und Heizkonzepte; Trocknungszeiten gehören in den Plan, nicht in die Hoffnung.
Wie werden Mieterinnen und Mieter einbezogen?
Mieterinnen und Mieter sollten früh, verständlich und vollständig erfahren, was im Haus geplant ist, wer ihre Ansprechperson ist und wann in ihrer Wohnung gearbeitet wird; die rechtliche Ankündigung übernimmt der vermietende Eigentümer.
Ein Mehrfamilienhaus bleibt während der Arbeiten ein Zuhause. Für uns als ausführender Betrieb heißt Rücksicht auf die Bewohner vor allem:
- Früh und verständlich informieren: was gemacht wird, in welchem Bereich und in welcher Reihenfolge – in einfacher Sprache, per Aushang und schriftlich je Wohnung.
- Eine feste Ansprechperson: Bewohnerinnen und Bewohner wissen, an wen sie sich mit Fragen, Sorgen oder Problemen wenden können.
- Zeitfenster der Arbeiten: Wann in welcher Wohnung gearbeitet wird und wann Wasser, Strom oder Heizung abgestellt sind, wird rechtzeitig angekündigt und so gelegt, dass es den Alltag möglichst wenig stört.
- Schutz vor Lärm und Staub: Staubschutzwände, abgedeckte Wege, tägliche Reinigung der Verkehrswege und laute Arbeiten in abgesprochenen Zeitfenstern.
- Zugang zu den Wohnungen: Termine für Arbeiten in einer Wohnung stimmen wir mit den Bewohnern ab; wer besondere Bedürfnisse hat – etwa wegen Alter, Krankheit, kleiner Kinder oder Arbeit von zu Hause –, sagt es uns, und wir suchen gemeinsam eine Lösung.
Rechtlich gilt nach unserem Kenntnisstand – als allgemeine Orientierung, nicht als rechtliche Beratung: Energetische Modernisierungen sind Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB; dazu zählt seit der Gesetzesänderung ausdrücklich auch der Einbau einer neuen Heizungsanlage. Der Vermieter kündigt sie nach § 555c BGB rechtzeitig vor Beginn in Textform an, unter anderem mit Art, Umfang und Beginn der Arbeiten, und weist dabei auf den Härteeinwand hin. Nach § 555d BGB sind Modernisierungen grundsätzlich zu dulden; Mieterinnen und Mieter können in Textform Härtegründe geltend machen. Ob und wie sich eine Modernisierung auf die Miete auswirkt, regeln die §§ 559, 559a und 559e BGB. In der Eigentümergemeinschaft ist nach unserem Verständnis der jeweils vermietende Eigentümer für die Ankündigung zuständig; die Verwaltung kann ihm dafür Termine und Umfang der Arbeiten nennen. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall übernehmen Verwaltung, Gemeinschaft und ihre rechtlichen Berater – wir als Handwerksbetrieb beraten zu Mietfragen nicht.
Welche Gewerke sind beteiligt – und was kann aus einer Hand kommen?
Beteiligt sind Gerüst, Fassade, Dach, Fenster, Heizung und Haustechnik sowie die Gewerke des Innenausbaus; aus einer Hand kommen können Rückbau, Trockenbau, Putz und Stuck, Sanitär, Böden und Malerarbeiten.
Ein Sprint am Mehrfamilienhaus bündelt typischerweise diese Gewerke – aufgeteilt nach dem, was Handwertig ausführt, und dem, was andere Fachbetriebe übernehmen:
- Gerüst, Fassadendämmung und Putz: Wärmedämmverbundsystem und Oberputz sind Stuckateurarbeit – Grundlagen in unserem Beitrag zur Fassadendämmung im Mehrfamilienhaus; Fassadenarbeiten übernehmen wir auf Anfrage, der Schwerpunkt des Betriebs liegt im Innenausbau.
- Dach und oberste Geschossdecke: Dach- und Zimmererarbeiten führen Fachpartner aus; Dämmung der obersten Geschossdecke und Trockenbau im Dachgeschoss gehören zum Innenausbau.
- Fenster und Haustür: Fensterbauer; Anschlüsse, Laibungen und Putz folgen innen.
- Heizung, Warmwasser, Lüftung: Heizungsanlage, Wärmepumpe und hydraulischer Abgleich sind Sache darauf spezialisierter Fachbetriebe; wir stimmen die Schnittstellen zu Sanitär und Trockenbau mit ihnen ab.
- Sanitär und Steigstränge: Strangerneuerung, Bäder, Anschlüsse – mit eigenen Sanitärfachkräften, wohnungsweise getaktet.
- Elektro: Elektroarbeiten führen eingetragene Fachpartner aus; wir koordinieren sie und bleiben Ihr Ansprechpartner.
- Innenausbau: Trockenbau, Innenputz, Spachtel, Böden und Malerarbeiten in Wohnungen und Treppenhaus – siehe Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen streichen. Fliesen- und Estricharbeiten führen wir mit eigenen Mitarbeitern aus.
Welche Förderung und welche Pflichten gelten für das Mehrfamilienhaus?
Eigentümergemeinschaften sind in der Bundesförderung für effiziente Gebäude ausdrücklich antragsberechtigt; daneben gelten die Pflichten des Gebäudemodernisierungsgesetzes, etwa bei der Erneuerung von Außenbauteilen und beim hydraulischen Abgleich nach einem Heizungseinbau in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen.
Eigentümergemeinschaften sind in der Bundesförderung für effiziente Gebäude ausdrücklich antragsberechtigt – bei Einzelmaßnahmen an der Hülle über das BAFA, bei der Heizung für das Gemeinschaftseigentum über die KfW und beim Effizienzhaus über den KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss; Vermieter nutzen dieselben Programme für ihr Gebäude. Boni, die an Selbstnutzung gebunden sind, gelten im Mehrfamilienhaus nur anteilig. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gilt nur für selbst genutzte Wohnungen und nicht neben einem Zuschuss für dieselbe Maßnahme. Pflichten: § 36 GModG bei der Erneuerung von Außenbauteilen, § 35 GModG für die oberste Geschossdecke, § 60c GModG für den hydraulischen Abgleich nach Heizungseinbau ab sechs Wohnungen, die Energieausweispflicht bei Vermietung und Verkauf nach § 80 GModG und in Baden-Württemberg die Photovoltaik-Pflicht bei grundlegender Dachsanierung nach § 23 KlimaG BW. Einen Überblick über Fristen und Pflichten bis 2045 gibt unser Beitrag Sanierungspflichten für Eigentümer und Eigentümergemeinschaften.
Wo liegen die Risiken für Verwaltung und Gemeinschaft?
Die wesentlichen Risiken sind angefochtene Beschlüsse, die gebündelte Finanzierung, verteilte Gewährleistung, die Haftung des Koordinators, die Belastung der Bewohner, Schadstoffe sowie Trocknung und Wetter.
- Beschlussrisiko: Ein angefochtener Beschluss stoppt einen durchgetakteten Plan vollständig; saubere Vorbereitung und Dokumentation sind Pflicht.
- Finanzierung auf einen Schlag: Der Sprint verteilt die Kosten nicht über Jahre; Rücklage, Vorschüsse und Kredit müssen vor dem ersten Vertrag stehen.
- Vertrag und Gewährleistung: Viele Einzelverträge bedeuten viele Gewährleistungsschuldner; ein Generalunternehmer bündelt sie, kostet aber Koordinationsanteil. Welches Vertragsmodell im Sprint am besten passt, haben wir für uns noch nicht abschließend geklärt; wir besprechen es vorab offen mit Verwaltung, Beirat und den Beratern der Gemeinschaft.
- Haftung des Koordinators: Die Begleitstudie benennt die Lücke bei freiberuflichen Coaches; Anbindung an einen Betrieb oder Generalunternehmer wird empfohlen.
- Belastung der Bewohner: Lärm, Staub, Termine in der Wohnung und abgestellte Versorgung treffen die Menschen, die im Haus leben; frühe, verständliche Information, eine feste Ansprechperson und abgestimmte Zeitfenster sind deshalb Teil der Planung, nicht ihr Anhang.
- Schadstoffe: Bauten der 1950er- bis 1970er-Jahre enthalten häufig Asbest in Bodenbelägen, Klebern und Putzen; eine Schadstofferkundung vor dem Rückbau gehört im Mehrfamilienhaus vor jede Entkernung.
- Trocknung und Wetter: dieselben kritischen Pfade wie im Einfamilienhaus, multipliziert mit der Zahl der Wohnungen.
Was besprechen wir als ausführender Betrieb vorab mit Verwaltung und Beirat?
Einige Fragen haben wir für uns als ausführender Betrieb noch nicht abschließend geklärt; wir besprechen sie deshalb vor jedem Auftrag offen mit Eigentümern, Verwaltung, Energieberatung und Koordination.
Im Mehrfamilienhaus hängen viele Menschen an einem Plan. Bevor wir im Takt eines Sprints arbeiten, klären wir mit Ihnen:
- Schadstofferkundung vor dem Rückbau: Das Ergebnis liegt vor, bevor wir in Wohnungen, Strängen oder im Treppenhaus entkernen.
- Jahreszeit und Witterung: In welchem Zeitraum Außenhülle und Dach bearbeitet werden und welche Puffer und welchen Wetterschutz der Plan braucht.
- Trocknungszeiten: Wie Putz und Estrich in bewohnten Wohnungen mit Lüftungs- und Heizkonzept trocknen und ob technisch getrocknet wird.
- Bewohnte und vermietete Wohnungen: Wie und wann Bewohner und Mieter informiert werden, wer ihre Ansprechperson ist und wie der Zugang zu den Wohnungen abgestimmt wird.
- Gewährleistung zwischen den Gewerken: Wer für welche Schnittstelle einsteht und wie Abnahme und Mängelverfolgung für Gemeinschafts- und Sondereigentum geführt werden.
- Vertragsmodell: Einzelverträge je Gewerk, eine Koordination mit Anbindung an einen Betrieb oder ein Generalunternehmer – abgestimmt mit Verwaltung und Beratern der Gemeinschaft.
Wir sehen diese Abstimmung als Sorgfalt, nicht als Hürde: Je früher die Punkte geklärt sind, desto ruhiger wird es für alle, die im Haus wohnen und arbeiten.
Checkliste: Was klären Verwaltung und Beirat vor einem Sprint?
Vor einem Sprint sollten Eignung des Gebäudes, Energieberatung, Beschlusslage, Förderanträge, Koordination, Mieterinformation, Schadstofferkundung, wohnungsweiser Bauzeitenplan, Verkehrssicherung und Abnahme geklärt sein.
- Gebäude geeignet? Massivbau der 1950er- bis 1970er-Jahre, einfache Kubatur, kein Denkmalschutz, hoher Sanierungsbedarf an Hülle, Fenstern und Heizung.
- Energieberatung und Sanierungsfahrplan für die Gemeinschaft beauftragt und in der Versammlung erläutert.
- Beschlusslage: Grundsatz-, Finanzierungs- und Beauftragungsbeschluss mit den Mehrheiten nach §§ 20, 21 und 25 WEG vorbereitet.
- Förderanträge vor dem ersten Vertrag gestellt, Energieeffizienz-Experte eingebunden.
- Koordinator oder Generalunternehmer mit Bauleitungserfahrung beauftragt, Haftung und Vertragsart geklärt.
- Mieterinnen und Mieter früh einbezogen – verständliche Information, Ansprechperson und Zeitfenster; die Ankündigung nach § 555c BGB bereiten die vermietenden Eigentümer vor.
- Schadstofferkundung erledigt, Rückbau geplant.
- Bauzeitenplan je Wohnung mit Sperrzeiten, Zutrittsregelung und Baustellenassistenz.
- Verkehrssicherung für Treppenhaus, Gerüst und Zufahrt geregelt.
- Abnahme, Mängelverfolgung und Dokumentation vereinbart – auch für die Förderstelle.
Was übernimmt Handwertig im Mehrfamilienhaus und in der WEG?
Die Handwertig GmbH aus Stockach bündelt für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften im Landkreis Konstanz die Innenausbau-Gewerke eines Mehrfamilienhauses mit einem Ansprechpartner und wohnungsweiser Taktung und liefert Kostenvoranschläge mit getrennten Positionen für Gemeinschafts- und Sondereigentum.
Wir sind eingetragener Meisterbetrieb für drei Gewerke – Maler und Lackierer, Installateur und Heizungsbauer sowie Stuckateur – mit Sitz in Stockach. Für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften im Landkreis Konstanz bündeln wir die Innenausbau-Gewerke eines Mehrfamilienhauses – Rückbau, Trockenbau, Putz und Stuck, Sanitär und Bäder, Böden, Malerarbeiten in Wohnungen und Treppenhaus – mit einem Ansprechpartner und wohnungsweiser Taktung; bewohnte Häuser sind unser Alltag. Wir sind kein gelisteter Sanierungssprint-Koordinator; die Koordination mehrerer Innenausbau-Gewerke übernehmen wir über unsere Bau-Projektleitung, einen Sprint im Sinne von Zukunft Altbau plant und führt ein Koordinator oder Generalunternehmer. Für die laufende Betreuung nach der Sanierung gibt es den Rahmenvertrag für Hausverwaltungen.
Maßgeblich ist der schriftliche, individuell kalkulierte Kostenvoranschlag nach Begehung; Abweichungen stimmen wir vor der Ausführung mit Ihnen ab. Den Terminplan legen wir bei Auftragserteilung gemeinsam mit Ihnen fest. Für Versammlung und Beschluss liefern wir Kostenvoranschläge mit getrennten Positionen für Gemeinschafts- und Sondereigentum sowie für Erhaltung und bauliche Veränderung; die rechtliche Einordnung, die Beschlussfassung und die mietrechtliche Ankündigung bleiben Sache von Verwaltung, Gemeinschaft und ihren Beratern.
So geht es weiter: Schildern Sie uns Ihr Vorhaben über die Anfrage oder rufen Sie an (07732 89064 80, Mo–Fr 9–17 Uhr). Das Erstgespräch ist kostenlos; auf Wunsch folgt eine Begehung vor Ort mit schriftlichem Kostenvoranschlag.
Häufige Fragen
Reicht für einen Sanierungssprint in der Eigentümergemeinschaft die einfache Mehrheit?
Nach unserem Kenntnisstand für den Beschluss der baulichen Veränderung ja – § 20 Abs. 1 WEG verlangt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Ob alle Eigentümer die Kosten tragen müssen, entscheidet aber § 21 WEG: anteilig für alle nur bei mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile ohne unverhältnismäßige Kosten oder bei Amortisation in angemessener Zeit, sonst nur die zustimmenden Eigentümer. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall übernehmen Verwaltung, Gemeinschaft und ihre rechtlichen Berater.
Wer beauftragt den Sanierungssprint-Koordinator in der Eigentümergemeinschaft?
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwaltung auf Grundlage eines Beschlusses mit entsprechender Vollmacht. Die Begleitstudie empfiehlt, den Koordinator an einen Handwerksbetrieb oder Generalunternehmer anzubinden, weil freiberufliche Coaches eine Lücke bei der Haftung haben; die Vertragsart – Einzelverträge je Gewerk oder ein Generalunternehmervertrag – sollte im selben Beschluss festgelegt werden.
Wie werden Mieter bei einem Sanierungssprint im Haus einbezogen?
Früh, verständlich und mit einer festen Ansprechperson: Bewohnerinnen und Bewohner sollten wissen, was geplant ist, wann in ihrer Wohnung gearbeitet wird und wie sie vor Lärm und Staub geschützt werden. Rechtlich kündigt nach unserem Kenntnisstand der vermietende Eigentümer eine energetische Modernisierung nach § 555c BGB in Textform an; Mieterinnen und Mieter können nach § 555d BGB Härtegründe geltend machen. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall übernehmen Verwaltung, Gemeinschaft und ihre rechtlichen Berater.
Kann die Hausverwaltung einen Sanierungssprint allein organisieren?
Organisieren im Sinne von vorbereiten, beschließen lassen und beauftragen – ja. Die Taktplanung und Bauleitung eines Sprints sind dagegen Aufgabe einer Koordinatorin oder eines Koordinators mit Bauleitungserfahrung oder eines Generalunternehmers. Die Verwaltung bleibt Schnittstelle zu Eigentümern, Mietern und Beirat und führt Beschlüsse, Verträge, Fördernachweise und Dokumentation.
Wie werden die Kosten eines Sanierungssprints in der Eigentümergemeinschaft verteilt?
Nach unserem Kenntnisstand regelt das § 21 WEG je nach Mehrheit und Amortisation: anteilig für alle oder nur für die Zustimmenden; Erhaltungsanteile tragen alle nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel. Finanziert wird aus der Erhaltungsrücklage, aus zusätzlichen Vorschüssen nach § 28 WEG oder über einen Kredit der Gemeinschaft; Fördermittel beantragt die Gemeinschaft selbst. Maßnahmen im Sondereigentum – etwa ein Bad – zahlt der jeweilige Eigentümer.
Gibt es schon Sanierungssprints an Mehrfamilienhäusern?
Uns ist bis Oktober 2026 keiner bekannt – alle Sprints, über die berichtet wurde, betrafen Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser. Der Praxisbericht hält Mehrfamilienhäuser mit einfacher Kubatur für übertragbar, Zukunft Altbau rechnet mit längerer Bauzeit. Für Wohnungsunternehmen ist die serielle Sanierung mit vorgefertigten Elementen der erprobte Weg; wie ein Sprint in einer Eigentümergemeinschaft am besten organisiert wird, haben wir für uns noch nicht abschließend geklärt und besprechen es offen mit Verwaltung und Beirat.
Quellen und Stand
Dieser Beitrag beruht auf unserer eigenen Recherche der Gesetzeslage mit Stand Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung – im Zweifel hilft eine rechtliche Beratung oder eine Energieberatung weiter. Quellen:
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen
- § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
- § 25 WEG – Beschlussfassung
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- § 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen
- § 555c BGB – Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 555d BGB – Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Härteeinwand
- § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559a BGB – Anrechnung von Drittmitteln
- § 559e BGB – Mieterhöhung nach Modernisierung der Heizungsanlage
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Infoportal des Bundes
- § 35 GModG – Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (oberste Geschossdecke)
- § 36 GModG – Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen
- § 60c GModG – Hydraulischer Abgleich nach Heizungseinbau
- § 80 GModG – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- BMWE – Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026
- BMWE – Förderrichtlinie BEG Wohngebäude vom 17.07.2026
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
- BAFA – Energieberatung für Wohngebäude (individueller Sanierungsfahrplan)
- § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- Umweltministerium Baden-Württemberg – Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (§ 23 Photovoltaik-Pflicht)
- DENEFF / Agora Energiewende / Ingenieurbüro Ronald Meyer – Praxisbericht „Der Sanierungssprint“ (März 2024)
- Zukunft Altbau – Sanierungssprint: energetische Rundumsanierung in 22 Werktagen (Eigentümerseite)
- dena – Energiesprong Deutschland (serielle Sanierung)
Autor: Bernd Gundlach, Geschäftsführer der Handwertig GmbH
Fachliche Verantwortung: Steffen Köhler, Prokurist und Quartiermeister; bautechnische Angaben Simon Franz, Maler- und Lackierermeister (HWK) und der SHK-Meister des Betriebs
Veröffentlicht: 18.10.2026
Rechtliche Angaben beruhen auf eigener Recherche (Stand: Oktober 2026) und sind keine Rechts- und keine Steuerberatung.
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